Studenten und EinbЭrgerung

18-10-2006 [ Online - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn ]

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.04.2004 den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster mitgeteilt:

"Anlässlich der StARefBespr. am 08./09. Dezember 2003 wurde die Frage der Anrechnung von Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung als „rechtmäßiger gewöhnlicher“ Aufenthalt erneut diskutiert.

Nach dem Ergebnis der Erörterung habe ich nunmehr keine Bedenken, ab sofort grundsätzlich die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung auf den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG anzurechnen.

Bislang ist der Begriff des „gewöhnlichen“ Aufenthaltes i.S.d. § 85 AuslG weder im Gesetz noch in den StAR-VwV definiert, sondern wurde nach den von der Rechtsprechung des BVerwG herausgearbeiteten Grundsätzen ausgelegt. Danach ist allein maßgebend, ob eine Person nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist (BVerwG, StAZ 1993, 357).

Die Einbürgerungspraxis – nicht nur in NRW, sondern auch in anderen Bundesländern – zeigt, dass diese Aufspaltung zwischen „rechtmäßigem“ und „gewöhnlichem“ Aufenthalt wenig praxisnah ist. Auch ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die früher zu beachtenden entwicklungspolitischen Belange (Rückkehr des in Deutschland ausgebildeten Studenten in sein Herkunftsland) wegen der gewandelten deutschen Interessenlage (Greencard-Lösung zur Gewinnung von ausländischen Fachkräften) im Verlaufe der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts aufgegeben worden sind. Für diesen Lösungsansatz spricht nicht zuletzt auch die Regelung im künftigen Zuwanderungsgesetz bezüglich der Erleichterungen bei der Arbeitsmigration (dauerhafter Aufenthalt für Hochqualifizierte von Anfang an.)

Die überwiegende Zahl der Bundesländer hat sich daher dafür ausgesprochen, die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung von insbesondere ehemaligen Studenten vorbehaltlos als gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG anzurechnen, wenn zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein ausreichender Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung) vorliegt."

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