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24-11-2001 [ vorota.de ]

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aufnahme und die ausländerrechtliche Behandlung jüdischer Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion (VwV-jüdEmigr)

Vom 20. November 1996 - Az.: 4-13-GUS/6 -

  1. Betroffener Personenkreis

    Jüdische Emmigrantinnen und Emigranten im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift (Personen) sind aus der ehemaligen Sowjetunion stammende Ausländerinnen und Ausländer, die eine jüdische Mutter oder einen jüdishen Vater haben oder ihr Bekenntnis zum jüdishen Glauben glaubhaft machen.

  2. Einreise zwischen dem 1. Juni 1990 und dem 10. November 1991

    1. Personen, die zwischen dem 1. Juni 1990 und dem 10. November 1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, sowie ihre miteingereisten nichtjüdischen Ehegatten, erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis analog § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz) vom 22. Juli 1980 (BGBl. IS. 1057).

      Das Aufenthaltsrecht kann nicht wiederrufen werden. § 19 Ausländergesetz (AuslG) und § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG finden für die Ausländerbehörden keine Anwendung. In den Fällen, in denen Personen oder der nichtjüdishe Ehegatte diesen Status durch eine Scheinehe, unwahre Behauptungen oder durch Vorlage gefälschter Urkunden erworben haben, ist die unbefristete Aufenthaltserlaubmis nach § 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) zurückzunehmen, nachdem die zuständige deutsche Auslandsvertretung den der Kontingentflüchtlingseigenschaft vergleichbaren Status zurückgenommen hat.

    2. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ausländerrechtlich uneingeschränkt zuzulassen. Während des Sozialhilfebezugs oder der Inanspruchnahme von Eingliederungshilfen ist die Wohnsitznahme in Baden-Württemberg durch Auflage zu verfügen.

    3. Dem Personenkreis im Sinne der Nummer 2.1 werden amtliche Besheinigungen nach § 2 Abs. 1 des Kontingentflüchtlingsgesetzes, nicht aber Reiseausweise für Flüchtlinge nach Artikel 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ausgestellt. Sie erhalten nach Ablauf der Gültigkeit der Pßsse ihres Herkunftslandes ein Reisedokument nach § 39 Abs. 2 AuslG und § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG). Der Zustimmung des Regierungspräsidiums nach Nummer 7.1 der Hinweise des Innerministeriums zu den Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27. Juni 1991 (GABl. S. 873) zur Ausstellung bzw. Verlängerung eines Reisedokuments für diesen Personenkreis bedarf es nicht. § 2a des Kontingentflüchtlingsgesetzes ist nicht anwendbar.

      Die Ausstellung der amtlichen Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 des Kontingentflüchtligsgesetzes für diesen Personenkreis erfolgt durch die Ausländerbehörde in Form eines Stempelaufdrucks in ihrem Paß oder Reisedokument. Der Stempelaufdruck hat folgenden Wortlaut:

      "Der Ausweisinhaber gilt als ausländischer Flüchtling i. S. des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. 07. 80 (BGBl. I S. 1057)".

  3. Einreise nach dem 10. November 1991

    Personen, deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die nach dem 10. November 1991 in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, haben grundsätzlich vom Herkunftsland aus ein geregeltes Aufnahmeverfahren über das Bundesverwaltungsamt in Köln zu betreiben. Nach positivem Abschluß dieses Verfahrens erhalten sie eine auf 12 Monate befristete Aufnahmezusage für ein bestimmtes Bundesland, in die auch die nichtjüdische Ehegatten oder der nichtjüdische Ehegatte und die nichtjüdischen Kinder aufgenommen werden, und ein Einreisevisum für den Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, zu dem eine Zustimmung der Inlandsausländerbehörde nicht erforderlich ist (§ 11 Abs. 4 DVAuslG). Soweit dieser Personenkreis zwar eine gültige Aufnahmezusage besitzt, aber lediglich mit einem von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellten Touristenvusum eingereist ist, ist dies unschädlich.

    Ein Aufenthaltsrecht kann in keinem Fall gewährt werden, wenn dieser Personenkreis zwischen seiner Ausreise aus der ehemaligen Sowjetunion und der Einreise in die Bundesrepublik seinen Wohnsits in einem Drittstaat genommen hat.

    Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten nur die Personen und deren Familienangehörige, die in der Aufnahmezusage aufgeführt und mit Visum eingereist sind. Im übrigen gilt Nummer 2 entsprechend.

  4. Härtefallregelung auf Grund des IMK-Beschlusses vom 14. Mai 1993

    1. Personen, die

      • vor dem 1. Juni 1990 ohne Visum für den Daueraufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oder

      • nach dem 10. November 1991 ohne Aufnahmezusage oder mit einer abgelaufenen Aufnahmezusage oder zwar mit gültige Aufnahmezusage, aber ohne (Touristen-) Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oder

      • zwischen ihrer Ausreise der ehemaligen Sowjeyunion und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz in einem Drittstaat genommen haben,

      kann nur dann ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland in Form einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der Nummer 2 erteilt werden, wenn diese nach Einholung einer Äußerung der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs, Hospitalstraße 36, 70174 Stuttgard, oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Badens, Knielinger Allee 11, 76133 Karlsruhe, als Härtefall anerkannt werden.

      Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn bereits nahe Familienangehörige dieser Personen in der Bundesrepublik Deutschland leben oder die Verweisung auf das geregelte Aufnahmeverfahren vom Herkunftsland aus für die betreffende Person, zum Beispiel wegen ihres Alters oder Gesundheitszustandes, nicht zumutbar ist. Zu den nahen Familienangehörigen gehören neben den Ehegatten und den Kindern die Verwandten in aufsteigender Linie.

      Ferner kann ein Härtefall angenommen werden, wenn der Antrag auf Erteilung eines Bleiberechtes bereits vor geraumer Zeit gestellt worden ist, und die Person sich inzwischen in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hat.

      Die Annahme eines Härtefalles scheider in der Regel für solche Personen aus, die in der Bundesrepublik Deutschland obdachlos sind, es sei denn, es handelt sich um minderjährige Kinder, deren Betreuung in keinem anderen Land gesichert ist, oder um Personen, für die die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.

    2. Die Feststellung nach Nummer 4.1 treffen die Ausländerbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich sich diese Personen aufhalten. Die Ausländerbehörden holen zuvor eine Äußerung der nach Nummer 4.1 Abs. 1 zuständigen Stelle ein, nachdem diese Personen über das Verfahren belehrt worden sind und in die Übermittlung ihrer Daten an diese Stelle schriftlich eingewilligt haben.

  5. Ausländerrechtliche Behandlung von Familenangehörigen

    Die ausländerrechtliche Behandlung der Ehegatten und der minderjährigen Kinder der Personen erfolgt nach den allgemeinem Bestimmungen des Ausländergesetzes, soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist. Familienangehörige, die jüdische Emigrantinnen oder Emigranten sind, werden nach dieser Verwaltungsvorschrift behandelt, wenn diese Bestimmungen günstiger als die allgemeinen ausländerrechtlichen Regelungen sind.

  6. Aufnahme

    Der Personenkreis nach Nummer 3 wird vorläufig und bis auf weiteres in die staatliche Unterbringung aufgenommen, wenn er eine gültige Aufnahmezusage für Baden-Württemberg besitzt. Nur in diesen Fällen können eine Kostenerstattung und eine Anrechnung auf die Zahl der von ihrer Wohnortgemeinde aufzunehmenden Asylbewerber erfolgen, wenn dieser Personenkreis von der Gemeinde endgültig übernommen und untergebracht worden ist.

    Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aufnahme, Unterbringung und Eingliederung von Kontingentflüchtlingen und ihnen gleichgestellten Ausländerinnen und Ausländern (VwVKF) vom 19. August 1992 (GABl. S. 811) ist anzuwenden.

  7. Inkrafttreten

    Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1996 in Kraft.


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