Инструкция земли Baden-Wrttemberg о приеме еврейских эмигрантов (auf Deutsch)
24-11-2001 [ vorota.de ]
Vom 20. November 1996 - Az.: 4-13-GUS/6 -
Jüdische Emmigrantinnen und Emigranten im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift (Personen) sind aus der ehemaligen Sowjetunion stammende Ausländerinnen und Ausländer, die eine jüdische Mutter oder einen jüdishen Vater haben oder ihr Bekenntnis zum jüdishen Glauben glaubhaft machen.
Das Aufenthaltsrecht kann nicht wiederrufen werden. § 19 Ausländergesetz (AuslG) und § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG finden für die Ausländerbehörden keine Anwendung. In den Fällen, in denen Personen oder der nichtjüdishe Ehegatte diesen Status durch eine Scheinehe, unwahre Behauptungen oder durch Vorlage gefälschter Urkunden erworben haben, ist die unbefristete Aufenthaltserlaubmis nach § 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) zurückzunehmen, nachdem die zuständige deutsche Auslandsvertretung den der Kontingentflüchtlingseigenschaft vergleichbaren Status zurückgenommen hat.
Die Ausstellung der amtlichen Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 des Kontingentflüchtligsgesetzes für diesen Personenkreis erfolgt durch die Ausländerbehörde in Form eines Stempelaufdrucks in ihrem Paß oder Reisedokument. Der Stempelaufdruck hat folgenden Wortlaut:
"Der Ausweisinhaber gilt als ausländischer Flüchtling i. S. des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. 07. 80 (BGBl. I S. 1057)".
Personen, deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die nach dem 10. November 1991 in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, haben grundsätzlich vom Herkunftsland aus ein geregeltes Aufnahmeverfahren über das Bundesverwaltungsamt in Köln zu betreiben. Nach positivem Abschluß dieses Verfahrens erhalten sie eine auf 12 Monate befristete Aufnahmezusage für ein bestimmtes Bundesland, in die auch die nichtjüdische Ehegatten oder der nichtjüdische Ehegatte und die nichtjüdischen Kinder aufgenommen werden, und ein Einreisevisum für den Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, zu dem eine Zustimmung der Inlandsausländerbehörde nicht erforderlich ist (§ 11 Abs. 4 DVAuslG). Soweit dieser Personenkreis zwar eine gültige Aufnahmezusage besitzt, aber lediglich mit einem von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellten Touristenvusum eingereist ist, ist dies unschädlich.
Ein Aufenthaltsrecht kann in keinem Fall gewährt werden, wenn dieser Personenkreis zwischen seiner Ausreise aus der ehemaligen Sowjetunion und der Einreise in die Bundesrepublik seinen Wohnsits in einem Drittstaat genommen hat.
Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten nur die Personen und deren Familienangehörige, die in der Aufnahmezusage aufgeführt und mit Visum eingereist sind. Im übrigen gilt Nummer 2 entsprechend.
kann nur dann ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland in Form einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der Nummer 2 erteilt werden, wenn diese nach Einholung einer Äußerung der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs, Hospitalstraße 36, 70174 Stuttgard, oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Badens, Knielinger Allee 11, 76133 Karlsruhe, als Härtefall anerkannt werden.
Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn bereits nahe Familienangehörige dieser Personen in der Bundesrepublik Deutschland leben oder die Verweisung auf das geregelte Aufnahmeverfahren vom Herkunftsland aus für die betreffende Person, zum Beispiel wegen ihres Alters oder Gesundheitszustandes, nicht zumutbar ist. Zu den nahen Familienangehörigen gehören neben den Ehegatten und den Kindern die Verwandten in aufsteigender Linie.
Ferner kann ein Härtefall angenommen werden, wenn der Antrag auf Erteilung eines Bleiberechtes bereits vor geraumer Zeit gestellt worden ist, und die Person sich inzwischen in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hat.
Die Annahme eines Härtefalles scheider in der Regel für solche Personen aus, die in der Bundesrepublik Deutschland obdachlos sind, es sei denn, es handelt sich um minderjährige Kinder, deren Betreuung in keinem anderen Land gesichert ist, oder um Personen, für die die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
Die ausländerrechtliche Behandlung der Ehegatten und der minderjährigen Kinder der Personen erfolgt nach den allgemeinem Bestimmungen des Ausländergesetzes, soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist. Familienangehörige, die jüdische Emigrantinnen oder Emigranten sind, werden nach dieser Verwaltungsvorschrift behandelt, wenn diese Bestimmungen günstiger als die allgemeinen ausländerrechtlichen Regelungen sind.
Der Personenkreis nach Nummer 3 wird vorläufig und bis auf weiteres in die staatliche Unterbringung aufgenommen, wenn er eine gültige Aufnahmezusage für Baden-Württemberg besitzt. Nur in diesen Fällen können eine Kostenerstattung und eine Anrechnung auf die Zahl der von ihrer Wohnortgemeinde aufzunehmenden Asylbewerber erfolgen, wenn dieser Personenkreis von der Gemeinde endgültig übernommen und untergebracht worden ist.
Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aufnahme, Unterbringung und Eingliederung von Kontingentflüchtlingen und ihnen gleichgestellten Ausländerinnen und Ausländern (VwVKF) vom 19. August 1992 (GABl. S. 811) ist anzuwenden.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1996 in Kraft.
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aufnahme und die ausländerrechtliche Behandlung jüdischer Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion (VwV-jüdEmigr)
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