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28-11-2002 [ germany.ru ]

Rund um den Punkt - Im Überblick

Stand: 12. Dezember 2001

Gesetzliche
Grundlage
:
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung Б┬  FeV)
Fundstellen:
StVG: Bundesgesetzblatt I 1998 Nr. 24 S. 747 ff.
FeV: Bundesgesetzblatt I 1998 Nr. 55 S. 2214 ff.
Registerinhalt:
Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte Б┬  soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat stehen.
Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mindestens 40,00 Euro festgesetzt wurde.
Verwaltungsbehördliche Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis (z. B. Entziehung).
Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Aufbauseminar (Б∙√ 28 StVG in Verbindung mit Б∙√ 59 FeV).
Punktbewertung:
Straftaten werden je nach Art und Schwere mit 5 Б┬  7 Punkten, Ordnungswidrigkeiten mit 1 Б┬  4 Punkten bewertet.
Maßnahmen:
Das Punktsystem sieht folgende abgestufte Maßnahmen (Б∙√ 4 Abs. 3 StVG) vor:
8 bis 13 Punkte Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar
14 bis 17 Punkte Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, sofern innerhalb der letzten 5 Jahre kein Aufbauseminar besucht wurde.
14 bis 17 Punkte Erneute schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, sofern bereits ein Aufbauseminar besucht wurde.
18 Punkte und mehr Entziehung der Fahrerlaubnis (automatisch)
Für die nach dem Punktsystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig.
Punkteabzug:
Ein Punkteabzug ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren (Б∙√ 4 Abs. 4 StVG) möglich.
4 Punkte Abzug bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar und einem Punktestand bis 8 Punkte
2 Punkte Abzug bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar und einem Punktestand von 9 bis 13 Punkte
2 Punkte Abzug bei freiwilliger Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten
Die angeordnete Teilnahme führt zu keinem Punkteabzug!
Auskunft nur über den eigenen Punktestand:
Sie erhalten kostenlos Auskunft über die zu Ihrer Person registrierte(n) Entscheidunge(n) und eingetragenen Punkte. Senden Sie Ihren Antrag unter Angabe Ihrer Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, Familienname, Vorname(n), Geburtsort) und der Anschrift sowie einem Identitätsnachweis (Б∙√ 30 Abs. 8 StVG) an das Kraftfahrt-Bundesamt, Verkehrszentralregister in 24932 Flensburg.
Als Identitätsnachweis wird anerkannt
1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift
2. die Ablichtung (Vorder- und Rückseite) des Personalausweises oder des Passes
Der Identitätsnachweis dient dem Schutz der im Verkehrszentralregister eingetragenen Personen. Mit ihm ist gewährleistet, dass jeder nur über die eigene Person Auskunft erhält.
Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist eine Vollmachtserklärung oder deren beglaubigte Ausfertigung erforderlich.
Löschung:
Mit der Tilgung (Löschung) aus dem Verkehrszentralregister werden auch die Punkte gelöscht (Б∙√ 29 StVG).
Tilgung der Punkte/FaP:
Die Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf bestimmter Fristen (Б∙√ 29 StVG) getilgt.
Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle solange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist.
Tilungsfristen:
2 Jahre Bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
5 Jahre Bei Entscheidungen wegen Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen (Б∙√Б∙√ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 316 und 323a StGB und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Б∙√Б∙√ 69 und 6b StGB oder eine Sperre nach Б∙√ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist). Bei Verboten oder Beschränkungen durch die Fahrerlaubnisbehörde, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen. Die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung
10 Jahre Bei Fahrerlaubnisentziehung, Versagung und Verzicht auf die Fahrerlaubnis und allen übrigen Fällen.
Beginn der Frist:
Die Tilgungsfrist beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils.
Bei Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung einer Sperre nach Б∙√ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt sie mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens nach 5 Jahren nach der Entscheidung oder dem Verzicht.
Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft. Bei Verwaltungsentscheidungen ist die Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung maßgebend.
Bei der Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung beginnt die Frist mit dem Ausstellungstag.
Bei Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt sie mit dem Tag der bei der zuständigen Behörde eingegangenen Verzichtserklärung.
Überliegefrist:
Eintragungen werden nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten vollständig vernichtet, wenn keine Tilgungshemmung durch neue Entscheidungen besteht. Die Tilgung (Löschung) erfolgt automatisch. Sie gewährleistet, dass keine Auskünfte mehr erteilt werden.
Tilgungs-
hemmung:
Die Tilgung (Löschung) einer bzw. mehrerer Eintragungen wird auf bestimmte Zeit oder auf Dauer gehemmt, wenn eine weitere Eintragung innerhalb der 2, 5 oder 10jährigen Tilgungsfrist hinzukommt (Б∙√ 28 Abs. 3 Nr. 9 StVG). Abweichend hiervon werden eingetragene Ordnungswidrigkeiten spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft getilgt. Ausnahme: Ordnungswidrigkeiten als Alkoholdelikt (Б∙√ 24a StVG).


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