RuStAÄndG 1974 - Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
20-04-2006 [ ]
Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: |
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(1) Das nach dem 31. März 1953, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, erwirbt durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Das Erklärungsrecht steht nach Maßgabe des Satzes 1 auch dem nichtehelich geborenen Kind zu, das durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. |
(2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das Kind nach der Geburt oder der Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder ausgeschlagen hat. |
(3) Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird wirksam mit der Entgegennahme der schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde. Zum Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist von dieser Behörde eine Urkunde auszufertigen. § 39 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes findet Anwendung. |
(4) Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab. |
(5) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer zwar 18 Jahre alt ist, aber wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen die Erklärung nicht selbst abgeben kann, wird bei der Abgabe der Erklärung durch den Inhaber der Sorge für die Person des Kindes vertreten. Die Erklärung kann mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts auch von den nach Satz 1 nicht vertretungsberechtigten Eltern oder einem danach nicht oder nicht allein vertretungsberechtigten Elternteil abgegeben werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Wohl des Kindes dem Erwerb der Staatsangehörigkeit entgegensteht. Das Recht der Sorge für die Person des Kindes richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Genehmigungsverfahren darf das Vormundschaftsgericht von einer Anhörung des ausländischen Elternteils absehen, wenn schwerwiegende Gründe zum Wohl des Kindes dies gebieten. |
(6) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden. |
(7) Wer ohne sein Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben. Als unverschuldetes Hindernis gilt auch der Umstand, daß der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen. |
(8) Die §§ 17 und 20 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), gelten entsprechend. |
(9) Das Verfahren einschließlich der Ausstellung der Urkunde ist gebührenfrei. |
(10) Die Staatsangehörigkeit erwirbt nach den Absätzen 1 bis 9 auch das Kind, dessen Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes war. |
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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. |
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. |