Rundschreiben-Nr. 13/96 v. 23.05.96

05-12-2005 [ germany.ru ]

RS 13/96 Seite 1/7

Generalsekretariat
Deutsches Rotes Kreuz - Postfach 1460 - 53004 Bonn

An die
Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes
-Landesnachforschungsdienste- Aktenzeichen Referat
(mit der Bitte um Weiterleitung an die DRK-Kreisverbände) 33-10-20 Au/ka 33

Datum
23.05.96 Rundschreiben-Nr. 13/96

Aussiedlung und Familienzusammenführung von Deutschen aus den Aussiedlungsgebieten

hier: Sprachkenntnisse der potentiellen Spätaussiedler

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der LND-Tagung hatte uns das BVA am 09.05.1996 über die seit Ende April an die Aussiedlungsantragsteller bzw. deren Bevollmächtigten gerichteten Standardschreiben informiert, in denen auf die große Bedeutung deutscher Sprachkenntnisse im Rahmen des Aufnahmeverfahrens hingewiesen wird. Nachdem wir in den letzten Tagen noch zusätzliche Informationen eingeholt haben, können wir Ihnen nachstehend folgenden Sachstand mitteilen:

In den letzten Wochen sind seitens des BVA rd. 300.000 Briefe verschickt worden und zwar an folgende 3 Gruppen von Spätaussiedlern:

1. An Antragsteller, die vor mehr als 12 Monaten einen Aufnahmebescheid des BVA erhalten haben, mit diesem aber noch nicht ausgereist sind. Diese Personengruppe ist mit als Anlage l beigefügtem Schreiben, unterschrieben von Herrn PSt Dr. Horst Waffenschmidt, angeschrieben worden.

2. An Antragsteller, für die bereits eine positive Entscheidung des Bundeslan­des beim BVA vorliegt, aber vom BVA selbst noch nicht durch einen Auf­nahmebescheid umgesetzt worden ist (die Bearbeitungsdauer beim BVA für diese Fälle beträgt rd. 10 bis 12 Monate, d.h. z.Z. werden Mai/Juni-Fälle 1995 abgearbeitet). Diese Personengruppe erhält ein Schreiben gem. Anlage 2.

3. An Antragsteller, deren Aufnahmeantrag bisher weder vom Land noch vom BVA beschieden worden ist. Diese erhalten ein Schreiben gem. Anlage 3.

RS 13/96 Seite 2/7

Zu den vom BVA geplanten und in den Schreiben lt. Anlage 2 und 3 erwähnten Sprachtests im Herkunftsland bzw. zur bereits praktizierten Befragung von Zeugen zu den Sprachkenntnissen der Antragsteller liegen uns bisher folgende Informationen vor:

a) Es ist zu unterscheiden zwischen den Sprachtests, die das Vorhandensein des bestätigenden Merkmals „Sprache" (dieses Merkmal wird inzwischen vom BVA als wichtigstes herausgestellt) gem. § 6 Abs. 2 BVFG prüfen und sog. Belohnungssprachtests:

- Gem. § 6 BVFG muß der Bewerber seine deutsche Volkszugehörigkeit glaubhaft machen; d.h. bestimmte bestätigende Merkmale müssen vorliegen, darunter, als wichtigstes bestätigendes Merkmal, die deutsche Sprache. Die Sprachtests gem. § 6 Abs. 2 BVFG verlangen von dem Bewerber, daß er entweder einfache Sätze in Deutsch sprechen, somit also einfache Gespräche in Deutsch führen kann, oder daß er zumindest über passive deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, in Deutsch gestellte Fragen zu verstehen und sie zumindest auf russisch zu beantworten.

- Für die oben unter 2. und 3. genannten Personengruppen bietet das BVA die Möglichkeit eines sog. Belohnungssprachtests an. Bei Bestehen eines solchen Tests wird der Aufnahmeantrag durch das BVA schneller bearbeitet, daher Belohnungssprachtest. Voraussetzung für ein Bestehen dieses Testes ist, daß sämtliche Personen aus dem Familienverband, also nicht nur der Spätaussiedler selbst, das „Zugpferd" (§ 4 Abs. l BVFG), sondern daß auch alle anderen Familienangehörigen (nach § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 BVFG), die im Aufnahmebescheid eingetragen sind, gute deutsche Sprachkenntnisse haben müssen. Wenn sich bei dem Sprachtest herausstellt, daß die Ausreisebewerber keine guten Sprachkenntnisse haben, jedoch zumindest die Kriterien des § 6 erfüllen, wird ihr Antrag nicht bevorzugt bearbeitet, sondern im normal üblichen Zeitrahmen. Sollte sich bei dem Belohnungssprachtest herausstellen, daß überhaupt keine deutschen Sprachkenntnisse vorhanden sind, so wird bei der unter 2. und 3. genannten Personengruppe der Aufnahmeantrag abgelehnt.

b) Die Antragsteller haben die Pflicht, an dem Sprachtest gem. § 6 BVFG mitzuwirken. Wer - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu dem Test erscheint, hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt und erhält einen ablehnenden Bescheid. Für den Sprachtest selbst gibt es keine vorgefertigten Fragen. Jeder Sachbearbeiter entscheidet selbst über den Inhalt des Gesprächs mit dem Antragsteller.

c) Über den Ablauf des Sprachtests wird ein Anhörungsprotokoll erstellt. An dem Sprachtest nehmen in der Regel ein Mitarbeiter des BVA, ein Dolmetscher und der Teilnehmer selber teil, unter Umständen sogar ein zweiter Dolmetscher.

RS 13/96 Seite 3/7

d) Hinsichtlich der praktischen Durchführung des Sprachtests gibt es noch erhebliche personelle und politische Probleme, die noch geklärt werden müssen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mobiler Prüfgruppen, die möglichst nah an den Wohnsitz der Aufnahmebewerber herankommen sollen. Z.Z. sind in den jeweiligen Botschaften nur 3 bis 4 Sprachtester tätig, was natürlich angesichts der hohen Zahl von Ausreisebewerbern zu langen Wartezeiten führen wird.

e) Eine Rücknahme von Aufnahmebescheiden nach der Einreise nach Deutschland ist dann möglich, wenn sich bei der Erstregistrierung herausstellt, daß der Bewerber bei der Angabe seiner Sprachkenntnisse wissentlich die Unwahrheit gesagt hat.

f) Hinsichtlich der Sprachkenntnisse steht das mit Spannung erwartete Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichtes noch aus.

g) Alternativ zu den Sprachtests im Herkunftsland und den eventuell zu erwartenden Schwierigkeiten (vgl.d)) werden seitens des BVA schriftliche Sprachüberprüfungen durchgeführt. Die entsprechenden Formulare in Deutsch müssen von den Bewerbern in Deutsch ausgefüllt werden, damit sie ihre Deutschsprachkenntnisse in dieser Form glaubhaft machen können. Hier ist zu unterscheiden zwischen zwei Personengruppen, und zwar denjenigen, die vor dem 01.04.1956 und denjenigen, die danach geboren sind.

Diejenigen, die vor diesem Termin geboren sind, brauchen diese Sprachüberprüfung nicht durchzuführen, denn bei ihnen wird unterstellt, daß sie über deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

Die danach Geborenen müssen zur Glaubhaftmachung ihrer deutschen Sprachkenntnisse Zeugen benennen. Diese Zeugen müssen Personen sein, die im Bundesgebiet leben. Entsprechende Formschreiben (4seitig) an die Zeugen hat das BVA bereits entwickelt. Das BVA läßt sich vom Bevollmächtigten bis zu 5 potentielle Zeugen benennen, aus denen es dann einen nach Zufallsprinzip auswählt und befragt.

Hinweis zur Beratungspraxis:

a) Die Ausreisebewerber bzw. ihre Bevollmächtigten sollten, unabhänig vom Ausgang der Revision des „Sprachenurteils" bzw. von der weiteren Gestaltung der Sprachtests, dringend darauf hingewiesen werden, daß sie ihre deutschen Sprachkenntnisse verbessern. Dies ist eine entscheidende Voraussetzung für das Aufnahmeverfahren und für die Integration in das Leben der Bundesrepublik Deutschland. Es sollte nicht auf die minimale Beherrschung der deutschen Sprache abgestellt werden. Denn: Zwischen BVA-Prüfern, Sachbearbeitern bei der Regierung im Grenzdurchgangslager und bei den Mitarbeitern der Flüchtlingsämter kann es sehr unterschiedliche Auffassungen über die Kriterien der Sprachbeherrschung geben.

RS 13/96 Seite 4/7

b) Aufnahmebewerbern, die bereits einen Aufnahmebescheid haben, ist zu raten, die verbleibende Zeit bis zur Ausreise zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse zu nutzen.

c) Wer in seiner Familie über gute Sprachkenntnisse verfügt, der sollte Gebrauch machen vom Belohnungstest. Angesichts der hohen Zahl der Aufnahmebewerber und der begrenzten Aufnahmequote ist dies eine gute Möglichkeit, um bevorzugt zu einem Aufnahmebescheid zu kommen.

d) Hinsichtlich der Einladung zu Sprachtests gem. § 6 IIBVFG ist zu sagen, daß die Aufnahmebewerber einen Antrag gestellt haben und daß sie bei deren Bearbeitung eine Mitwirkungspflicht haben. Solange noch keine mobilen Prüfgruppen möglichst nahe an die Wohnsitze der Aufnahmebewerber herankommen, muß mit Vorladungen in die Botschaft gerechnet werden. Dies wird für die Betroffenen mit weiteren Kosten verbunden sein, was in Anbetracht der finanziellen Situation vieler Familien zu großen Problemen führen kann. Hinzu kommt, daß in Fällen von Erkrankungen und angesichts der desolaten Verhältnisse des öffentlichen Verkehrs viele Aufnahmebewerber Schwierigkeiten haben, zu den Botschaften zu gelangen.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie, sobald neue Informationen vorliegen, unterrichten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag gez. Blum (Blum)

RS 13/96 Seite 5/7

Der Beauftragte der Bundesregierung Anlage l
für Aussiedlerfragen
Dr. Horst Waffenschmidt
Parl. Staatssekretär
im Bundesministerium des Innern

Liebe Rußlanddeutsche,

Sie haben vom Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmebescheid erhalten. Für die Erteilung des Aufnahmebescheides waren Ihre Angaben zur Beherrschung der deutschen Sprache von besonderer Bedeutung. Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß die von Ihnen angegebenen deutschen Sprachkenntnisse schon im Herkunftsgebiet überprüft werden können, spätestens jedoch nach Ihrem Eintreffen im Bundesgebiet einer Prüfung unterzogen werden. Sollte sich herausstellen, daß Sie entgegen Ihren Angaben im Aufnahmeantrag nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, so müssen Sie mit der Rücknahme des Aufnahmebescheides rechnen. Damit tragen Sie bei mangelnden Sprachkenntnissen das große Risiko, nicht nach Deutschland einreisen zu können oder wieder ins Herkunftsgebiet zurückgeschickt zu werden.

Ich kann daher nur nochmals an Sie appelieren, Ihre deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern. Die deutsche Sprache ist eine Grundvoraussetzung für den beruflichen Erfolg und für die notwendige Eingliederung in Deutschland.

Mit besten Grüßen

Ihre
gez. Horst Waffenschmidt

RS 13/96 Seite 6/7

Bundesverwaltungsamt Anlage 2
Außenstelle Bramsche

BVA, Im Rehhagen 43, 49565 Bramsche
Frau/Herr
Telefon: 0221-758
Telefax: 05461/884-141
Datum: 23.04.96
Bei Antwort unbedingt angeben: Az: VIIIB2/SU-

Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz(BVFG)

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

in dem von Ihnen als Bevollmächtigten betriebenen Aussiedleraufnahmeverfahren hat das zu beteiligende Bundesland der Erteilung des Aufnahmebescheides zugestimmt. Die Erteilung des Aufnahmebescheides erfolgt grundsätzlich unter Wahrung des Gleichheitsgebots nach der Reihenfolge des Eingangs der Landeszustimmungen.

Ich weise in diesem Zusammenhang jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hin, daß für die Erteilung des Aufnahmebescheides die Angaben zur Beherrschung der deutschen Sprache von besonderer Bedeutung sind. Sollte sich bei einer Überprüfung durch einen Sprachtest im Herkunftsgebiet oder nach Eintreffen in Deutschland herausstellen, daß der Antragsteller entgegen den Angaben im Antrag nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, so muß er mit einer Ablehnung des Aufnahmeantrages oder der Rücknahme des Aufnahmebescheides rechnen. Damit trägt er bei mangelden Sprachkenntnissen das große Risiko, nicht nach Deutschland einreisen zu können oder wieder ins Herkunftsgebiet zurückgeschickt zu werden.

Sollte der Antragsteller und seine Familienangehörigen, die mit ausreisen wollen, über gute Sprachkenntnisse verfügen, so kann er den Aufnahmebescheid schneller erhalten und daher mit seiner Familie eher nach Deutschland einreisen. In diesem Fall bitte ich um eine entsprechende Mitteilung, damit ich einen Termin für den Sprachtest vermitteln kann.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

RS 13/96 Seite 7/7

Bundesverwaltungsamt Anlage 3

Bundesverwaltungsamt, 50725 Köln
Herrn / Frau

Aktenzeichen Telefon Köln,
(0221)7582333 26.04.1996

Antragsteller:

Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

in dem von Ihnen als Bevollmächtigte/n betriebenen Aussiedleraufnahmeverfahren weise ich noch einmal ausdrücklich darauf hin, daß für die Erteilung des Aufnahmebescheides die Angaben zur Beherrschung der deutschen Sprache von besonderer Bedeutung sind. Der von Ihnen vertretene Antragsteller muß daher damit rechnen, daß seine Angaben zur Kenntnis der deutschen Sprache noch vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durch einen Sprachtest überprüft werden.

Sollte der Antragsteller und seine Familienangehörigen, die mit ausreisen wollen, über gute Sprachkenntnisse verfügen, so kann er den Aufnahmebescheid schneller erhalten und daher mit seiner Familie eher nach Deutschland einreisen. In diesem Fall bitte ich um eine entsprechende Mittteilung, damit ich einen Termin für den Sprachtest vermitteln kann.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

germany.ru

© www.germany.ru, www.strana.de
"Германия по-русски! Die Russische Community"
http://recht.germany.ru/aussiedler%2edb/items/74.html

Данные материалы отражают точку зрения их авторов. Они не могут рассматриваться в качестве практической рекомендации или юридической консультации. Администрация портала www.germany.ru не несет ответственности за правильность информации, а также за последствия каких-либо действий, совершенных под влиянием или в какой-либо иной связи с опубликованными на сайте материалами. При возникновении правовых вопросов следует обращаться к соответствующему специалисту. Все авторские права принадлежат авторам публикаций.