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Инструкция земли Niedersachsen о приеме еврейских эмигрантов (auf Deutsch)

30-11-2004 [ aufenthaltstitel.de ]

Ausländerrecht;
Aufnahme jüdischer Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen UdSSR

RdErl. des Ministeriums des Innern vom 07.06.2004 - 45.21-47100/1-1 VORIS VORIS 26200 Bezug:
RdErl. v. 30.4.2001 (Nds.MBl. S.411),
geändert durch RdErl. v. 28.2.2003 (Nds.MBl. S.243) - VORIS 26200 00 00 000 047

Quelle: Nds. MBl. 22/2004, S. 454.

1. Ausgangslage

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 9.1.1991 beschlossen, jüdische Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (im Folgenden: HumHAG) vom 22.7.1980 (BGBl. I S.1057), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.10.1997 (BGBl. I S.2584), aufzunehmen. Die Verteilung auf die Länder erfolgt entsprechend dem für die Aufnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern geltenden Verteilungsschlüssel. Das geregelte Aufnahmeverfahren wird über das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Länder abgewickelt

2. Einreise im geregelten Aufnahmeverfahren

2.1

Aufgenommen werden Personen jüdischer Herkunft aus der ehemaligen Sowjetunion, ihre Ehegatten und ihre ledigen minderjährigen Kinder. Über die Aufnahmevoraussetzungen im Einzelnen informieren die Verfahrensvorschriften des Auswärtigen Amtes.

Der Aufnahmeantrag ist bei der für den Herkunftsort zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Diese überprüft die vorgelegten Unterlagen und entscheidet über die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis. Die für eine Aufnahme in Niedersachsen erforderliche ausländerrechtliche Zustimmung zur Einreise hat das MI gegenüber dem Auswärtigen Amt gemäß § 11 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) erteilt. Das Grenzdurchgangslager (im Folgenden: GDL) Friedland gibt gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eine Aufnahmezusage ab, wenn und sobald die Voraussetzungen für eine Aufnahme in Niedersachsen gegeben sind.

Die Auslandsvertretung erteilt entsprechend den Vorgaben in der Zustimmungserklärung des MI ein Einreisevisum für einen Daueraufenthalt in Deutschland mit der Auflage "Wohnsitznahme in Niedersachsen für die Dauer des Sozialhilfebezuges oder des Leistungsbezugs nach dem Grundsicherungsgesetz nach Maßgabe einer Verteilungsentscheidung".

2.2

Neu einreisende Personen werden im GDL Friedland aufgenommen (Erstaufnahmeeinrichtung). Der Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung ist nur für kurze Zeit vorgesehen, anschließend erfolgt eine Verteilung auf die Gemeinden gemäß § 1 Abs.2 Nr.4 AufnG. Das GDL Friedland wird zur zuständigen Stelle für die Verteilung bestimmt (§ 1 Abs.2 AufnG). Es erlässt auch die Zuweisungsentscheidung.

Für die Dauer des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung ist für alle ausländerrechtlichen Maßnahmen das GDL Friedland zuständig.

3. Ausländerrechtlicher Status

Den aufgenommenen jüdischen Emigrantinnen und Emigranten ist von der für ihren zugewiesenen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde in entsprechender Anwendung des § 1 Abs.3 HumHAG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (ohne eine die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einschränkende Auflage) zu erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis ist für die Dauer des Sozialhilfebezugs oder des Bezugs von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz mit einer der Zuweisungsentscheidung entsprechenden Wohnsitzauflage zu versehen. Im Fall der Aufnahme einer den Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend sichernden Erwerbstätigkeit wird die Wohnsitzauflage gestrichen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Wohnsitz frei gewählt werden. Die Wohnsitzauflage ist auch bei fortdauerndem Sozialhilfebezug nach Ablauf von vier Jahren auf Antrag durch folgende Auflage zu ersetzen: "Wohnsitznahme in Niedersachsen für die Dauer des Sozialhilfebezugs oder des Bezugs von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz". Die Möglichkeit, gleichzeitig nach Maßgabe einer Regelung des MI die Wohnsitznahme in bestimmten Orten Niedersachsens auszuschließen, bleibt vorbehalten.

4. Passrechtliche Behandlung

4.1

Die aufgenommenen Personen, die im Besitz eines gültigen Nationalpasses sind, erhalten zum Nachweis ihrer Rechtsstellung eine Bescheinigung gemäß § 2 des HumHAG. Die Bescheinigung hat folgenden Wortlaut: "Der Inhaber/die Inhaberin dieser Bescheinigung ist als Zuwanderer/Zuwanderin in entsprechender Anwendung des HumHAG aufgenommen worden."

4.2

Bei Personen, die nicht im Besitz eines gültigen Nationalpasses sind und Bemühungen zur Neuausstellung oder Verlängerung ablehnen, ist davon auszugehen, dass ein Pass nicht in zumutbarer Weise erlangt werden kann. In diesen Fällen ist ein Reisedokument als Passersatz auszustellen.

Ein Reisedokument kann nach § 15 in Verbindung mit § 17 Abs.3 Satz 2 DVAuslG in Ausnahmefällen auch mit Geltung für den Herkunftsstaat ausgestellt werden. Ein Ausnahmefall ist bei diesem Personenkreis als gegeben anzusehen. In das Reisedokument ist die Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaates bzw. der Teilrepublik der ehemaligen Sowjetunion einzutragen, in der die betreffende Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte.

5. Nachzug von Familienangehörigen

5.1

Familienangehörige, die selbst zum begünstigten Personenkreis gehören (Ehegatten, ledige minderjährige Kinder), werden, sofern sie nicht in der Aufnahmezusage der bereits aufgenommenen Person aufgeführt sind, im Rahmen des geregelten Verfahrens aufgenommen. Bei nicht jüdischen Ehepartnerinnen und Ehepartnern muss die Ehe bereits vor der Einreise der jüdischen Ehepartnerin oder des jüdischen Ehepartners ins Bundesgebiet bestanden haben und eine Einbeziehung in das geregelte Aufnahmeverfahren vor deren Einreise erfolgt sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Zuerkennung der Rechtsstellung nach § 1 HumHAG auch im Rahmen einer Härtefallentscheidung (vgl. Nummer 7) nicht möglich.

5.2

Der Nachzug von nicht jüdischen Ehepartnerinnen und Ehepartnern beurteilt sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Ausländergesetzes - AuslG - (§§ 17 ff.), wenn sie nicht im geregelten Verfahren eingereist sind.

5.3

Der Nachzug von minderjährigen ledigen nicht jüdischen Stiefkindern richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen. Wenn ihr Nachzug nach § 20 in Verbindung mit § 17 AuslG nicht in Betracht kommt, weil die Voraussetzung des § 17 Abs.2 Nr.3 AuslG nicht erfüllt ist, soll der Einreise auf der Grundlage des § 30 Abs.1 AuslG zugestimmt werden, wenn die Auslandsvertretung vom Vorliegen dringender humanitärer Gründe ausgeht.

6.Wohnsitzwechsel

6.1

Ein Umzug in ein anderes Bundesland ist bei bestehender Wohnsitzauflage nur im Wege der Umverteilung, d.h. nur mit Zustimmung des aufnehmenden Landes, möglich. Entsprechende Anträge sind mit den erforderlichen Unterlagen an die für das aufnehmende Land zuständige Stelle zu richten. Die meisten Länder stimmen zu, wenn ein Härtefall vorliegt. Eine bundeseinheitliche Praxis besteht jedoch nicht.

Über die Umverteilung nach Niedersachsen entscheidet das GDL Friedland. Anträgen auf Umverteilung kann nur zur Zusammenführung von Ehegatten und von minderjährigen Kindern mit ihren Eltern stattgegeben werden. Außerdem kommt eine Umverteilung zum Zweck der Zusammenführung von Personen über 65 Jahren oder anerkannt erwerbsunfähigen jüngeren Personen zu näheren Verwandten (volljährige Kinder, Eltern, Geschwister), die bereits in Niedersachsen leben, in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine Wohnung zur Verfügung steht, der in Niedersachsen zuständige örtliche Sozialhilfeträger den Mietbedingungen zugestimmt hat und mindestens eine dieser Personen in Niedersachsen ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit (ein Arbeitsverhältnis muss zeitlich unbefristet und die Probezeit muss abgelaufen sein) oder aus sonstigem eigenen Einkommen oder Vermögen bestreiten kann.

6.2

Die Wohnsitzauflage kann bei Vorliegen der in Nummer 6.1 genannten Voraussetzungen sowie in folgenden Fällen gestrichen werden:

6.2.1 Die Aufnahme einer anerkannten Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit an einem anderen Ort steht konkret bevor. Dabei muss im Fall der Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt langfristig gesichert sein. Voraussetzung ist deshalb die Vorlage eines von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit mindestens einjähriger Dauer.

6.2.2 Die nachweislich konkret bevorstehende Aufnahme eines Studiums oder einer sonstigen berufsvorbereitenden Ausbildung ist nur bei Streichung der Auflage möglich.

6.2.3 Es bestehen andere besondere Gründe, die die Streichung rechtfertigen. Solche Gründe sollen bereits bei der Zuweisungsentscheidung berücksichtigt werden. In Absprache mit dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Niedersachsen KdöR und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Niedersachsen e.V. soll in diesen Fällen zunächst an eine der im GDL Friedland tätigen Sozialarbeiterinnen der beiden Landesverbände dazu Stellung nehmen. Die Stellungnahme soll Grundlage der Entscheidung sein, ohne eine bindende Wirkung zu entfalten. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass wegen der besonderen Belastung der Landeshauptstadt Hannover (im Folgenden: LHH) eine Unterbringung in einem Altenheim oder in einer Pflegeeinrichtung in Hannover nur dann erfolgen kann, wenn eine andere geeignete Unterbringungsmöglichkeit außerhalb der LHH nicht zur Verfügung steht. Allein die Tatsache, dass nahe Angehörige oder Bekannte bereits rechtmäßig ihren Wohnsitz in der LHH haben, kann eine Zuweisung dorthin nicht rechtfertigen.

7. Einreise außerhalb des geregelten Verfahrens

7.1

Die Aufnahme jüdischer Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion soll nur im geregelten Verfahren (Nummer 2) erfolgen. Andernfalls würde eine geordnete Aufnahme und wirksame Integration nicht erreicht, und die Zielsetzung der Aufnahmeaktion wäre gefährdet. Personen, die außerhalb des geregelten Verfahrens (z.B. mit einem Touristenvisum) eingereist sind, können die Rechtsstellung nach dem HumHAG daher nur in besonderen Härtefällen erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft die örtlich zuständige Ausländerbehörde. Bei einer beabsichtigten Ablehnung ist das GDL Friedland zu beteiligen. Ist die Einreise mit Besuchsvisum erfolgt, sind die Visa-Unterlagen beizuziehen. Bei einem Schengen-Visum können die Visumunterlagen des entsprechenden Schengen-Staates über dessen Auslandsvertretung in Deutschland angefordert werden.

7.2

Für eine positive Entscheidung außerhalb des geregelten Aufnahmeverfahrens muss die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nachgewiesen sein und ein besonderer Härtefall vorliegen.

Die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis kann in Niedersachsen ausschließlich durch eine Bescheinigung des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen KdöR, Hindenburgstraße 2-4, 30175 Hannover, Tel. (0511) 812762, oder des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen e.V., Hahnensteg 43a, 30459 Hannover, Tel. (0511) 420896, nachgewiesen werden. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, aufgrund welcher Originaldokumente oder sonstiger Nachweise sie erstellt worden ist. In Zweifelsfällen kann auch eine zusätzliche Überprüfung durch die zuständige deutsche Botschaft im Herkunftsstaat in Betracht kommen.

Sofern die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis bestätigt wird, soll sich der jeweilige Landesverband auch zu der Frage äußern, ob und aus welchen Gründen ein Härtefall gegeben ist. Eine solche Stellungnahme ist für die Entscheidung der Ausländerbehörde jedoch nur hilfreich, wenn sie auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falles eingeht und der Ausländerbehörde ggf. neue Erkenntnisse vermittelt. Ein Härtefall liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Einhaltung des geregelten Aufnahmeverfahrens unzumutbar war. Maßgeblich sind die Umstände zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat, im Bundesgebiet später eingetretene Umstände können nicht berücksichtigt werden.

Vom Vorliegen eines Härtefalles wird insbesondere dann ausgegangen werden können, wenn enge Angehörige aus zwingenden Gründen Personen gefolgt sind, die bereits im geregelten Verfahren aufgenommen wurden, z.B. minderjährige Kinder, wehrpflichtige Söhne oder hilfsbedürftige Eltern. Ein Härtefall kann auch vorliegen, wenn eine schwere Krankheit oder eine Risikoschwangerschaft eine kurzfristige Ausreise erforderlich gemacht hat.

Ist bereits ein Aufnahmeantrag von einer deutschen Auslandsvertretung abgelehnt worden oder müsste er nach den Aufnahmegrundsätzen des Auswärtigen Amtes abgelehnt werden, kommt eine Aufnahme im Härtefallverfahren ebenfalls nicht in Betracht. Das Gleiche gilt, wenn die Anerkennung eines Härtefalls ausschließlich mit Gesichtspunkten begründet wird, die bereits in einem vorausgegangenen Asylverfahren erfolglos zum Nachweis politischer Verfolgung vorgetragen wurden oder als unglaubwürdig bewertet worden sind.

Die Unzumutbarkeit der Einhaltung des geregelten Verfahrens kann auch nicht auf die allgemeine wirtschaftliche, soziale und politische Lage im Herkunftsland gestützt werden, da diese für die gesamte Bevölkerung gleich ist. Wird die besondere Härte mit Verfolgung oder Diskriminierung im Herkunftsland begründet, ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Auslandsvertretung in diesen Fällen - insbesondere bei Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft - Anträge auf Einreise im geregelten Verfahren bevorzugt bearbeitet. Ein derartiger Vortrag vermag daher ebenfalls nicht ohne weiteres das Vorliegen eines Härtefalles zu begründen.

7.3

Ist ein Antrag auf Aufnahme als Härtefall bereits in einem anderen Bundesland negativ entschieden worden, scheidet eine erneute Überprüfung in Niedersachsen aus.

7.4

In der Vergangenheit sind jüdische Emigrantinnen und Emigranten in das Bundesgebiet eingereist, die zwar eine Aufnahmezusage, aber kein Visum für einen Daueraufenthalt, sondern lediglich ein Touristenvisum besaßen. Insbesondere bereits aufgenommene Personen versuchen gelegentlich, für ihren jüdischen Ehepartner, der mit Touristenvisum eingereist ist, eine Aufnahme im Rahmen der Härtefallregelung zu erreichen. In solchen Fällen ist stets unter Angabe von Namen und Geburtsdaten beim GDL Friedland anzufragen. Wenn bereits ein Antrag auf Aufnahme im geregelten Verfahren gestellt wurde, ist - auch wenn bereits eine Aufnahmezusage vorliegt - eine Einbeziehung dieser Person im Wege der Härtefallentscheidung nur möglich, wenn über die sonstigen Voraussetzungen hinaus glaubhaft gemacht werden kann, dass die ordnungsgemäße Beantragung des Visums zu einer besonderen Härte geführt hätte und somit unzumutbar war (siehe Nummer 7.2). Ist das nicht der Fall, kann die Einbeziehung in die Aufnahmeregelung nur bei erneuter Einreise mit einem korrekten Visum erfolgen. Für nicht jüdische Ehepartner gilt nur Nummer 5.1.

7.5

Die Personen, für die positive Härtefallentscheidungen getroffen wurden, sind dem GDL Friedland jährlich nachträglich zu melden (Name, Vorname, Geburtsdatum, Ausländerbehörde, Daten der Einreise, des Eintreffens in der Wohnsitzgemeinde und der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis).

8. Ausländerrechtliche Behandlung der Personen, die nicht die Rechtsstellung gemäß § 1 HumHAG erhalten können

8.1

Für Personen jüdischer Herkunft, die außerhalb des geregelten Verfahrens eingereist sind und die Rechtsstellung gemäß § 1 HumHAG nicht im Wege des Härtefallverfahrens erhalten haben, gelten die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften. Sie sind zur Ausreise verpflichtet, sofern sie nicht aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten können. Bei Personen, die ihre jüdische Herkunft in der in Nummer 7.2 vorgeschriebenen Weise nachgewiesen haben und die die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion besitzen und zuvor noch keine Aufnahme in einem Drittstaat gefunden haben, ist jedoch aus politischen und historischen Gründen grundsätzlich davon abzusehen, die Abschiebung anzudrohen oder durchzuführen. Die Betroffenen sind jedoch auf ihre gesetzliche Verpflichtung zur Ausreise hinzuweisen. Sofern sie die Voraussetzungen für eine Aufnahme nach den Aufnahmegrundsätzen des Auswärtigen Amtes erfüllen, sind sie gleichzeitig darüber zu informieren, dass ein Aufenthaltstitel nebst Eingliederungshilfen und weiteren Leistungen allein durch eine Ausreise und Wiedereinreise im geregelten Verfahren erlangt werden kann. Das Muster eines entsprechenden Anschreibens an Ausreisepflichtige ist als Anlage beigefügt. Diese Regelung gilt nicht für erheblich straffällig gewordene Personen. Vor Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist zu berichten.

8.2

Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist nur in Ausnahmefällen gemäß § 30 Abs.3 AuslG möglich. Die Tatsache, dass aus den bekannten politischen und historischen Gründen keine Abschiebungen vollzogen werden, steht einer freiwilligen Ausreise - ggf. auch nach Israel - nicht entgegen.

9. Aufenthaltsrechtliche Behandlung der Personen, die zuvor in Israel oder einem anderen Drittstaat Aufnahme gefunden hatten

Wer nach Verlassen des Herkunftsstaates bereits in einem Drittstaat Aufnahme gefunden hatte - überwiegend wird es sich dabei um Personen handeln, die von Israel aufgenommen wurden -, kann unabhängig vom Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet nicht die Rechtsstellung gemäß § 1 HumHAG erhalten. Dieser Personenkreis ist, ebenso wie alle anderen israelischen Staatsangehörigen, von der Anwendung der vorstehenden Regelungen ausgenommen. Die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften gelten uneingeschränkt.

Israelische Staatsangehörige können jedoch gemäß § 1 in Verbindung mit § 9 der Arbeitsaufenthalteverordnung eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn eine Arbeitsgenehmigung und eine gegebenenfalls erforderliche Berufsausübungserlaubnis erteilt oder in Aussicht gestellt wurden. Der durch die Verordnung eingeräumte Ermessensspielraum ist großzügig zu nutzen.

10. Kostenerstattung

Die den kommunalen Körperschaften entstehenden Kosten werden vom Land nach den Regelungen des AufnG erstattet.

11. Schlussbestimmung

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

Anlagen

nicht aufgenommen

aufenthaltstitel.de

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