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Выписка из Закона об урегулировании вопросов гражданства.

06-09-2006 [ dresdner ]

Zweiter Abschnitt

Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Personen, die auf Grund des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes Deutsche sind, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen

§ 6

(1) Wer auf Grund des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes Deutscher ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, muß auf seinen Antrag eingebürgert werden, es sei denn, daß Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefährdet.

(2) Mit der Unanfechtbarkeit des die Einbürgerung ablehnenden Bescheides verliert der Antragsteller die Rechtsstellung eines Deutschen.

§ 7

(1) Hat ein Deutscher, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Deutschland) freiwillig wieder verlassen und seinen dauernden Aufenthalt in dem fremden Staat genommen, aus dessen Gebiet er vertrieben worden ist, oder in einem anderen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) genannten Staaten, so verliert er die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(2) Wird der dauernde Aufenthalt erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Absatzes 1 verlegt, so tritt der Verlust der Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes im Zeitpunkt der Aufenthaltsverlegung ein.

§ 7a

Der Verlust der Rechtsstellung eines Deutschen tritt nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 nicht ein, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird.

Примечание: §§ 6,7 вступили в силу 26.02.1955, § 7a - 6.07.1977, все они утратили силу 1.08.1999.

dresdner

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