Frage
l: Wer muß einen »Sprachtest«
ablegen ? |
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Antwort:
Grundsätzlich müssen alle Personen, die einen Antrag als Spätaussiedier
stellen, zum »Sprachtest« vorsprechen. Nur in wenigen Fällen
wird auf die Durchführung des »Sprachtests« verzichtet.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Antragsteller nachweist,
daß er aufgrund einer schweren Erkrankung oder besonders weiter Entfernung
vom Wohnort nicht in der Lage ist, zur Auslandsvertretung anzureisen. In
diesen Fällen werden geeignete Zeugen befragt. Nicht zum »Sprachtest«
erscheinen müssen die Familienangehörigen des Antragstellers,
es sei denn, daß sie selbst als Spätaussiedler anerkannt werden
möchten.
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Frage
2: Wer nimmt den »Sprachtest«
ab? |
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Antwort:
Bei den Sprachtestern handelt es sich um sorgsam ausgewählte Beamte
und Angestellte. Sie werden durch eine intensive Schulung auf ihre verantwortungsvolle
Aufgabe vorbereitet.
Ein
eigens beim Bundesverwaltungsamt eingerichtetes Referat kontrolliert die
Sprachtester regelmäßig sowohl durch Auswertung der gefertigten
»Sprachtests« wie auch durch Reisen zu den Auslandsvertretungen,
wo die » Sprach -tests« durchgeführt werden.
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Frage
3:Wirdberücksichtigt, daß viele
Antragsteller ängstlich und aufgeregt sind? |
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Antwort:
Selbstverständlich. Der Sprachtester versucht zunächst, mit dem
Antragsteller ein »lockeres« Vorgespräch zu führen,
um ihm die Schwellenangst zu nehmen. In diesem Gespräch unterhält
man sich über die Anreise, das Befinden oder aber das Wetter am Wohnort
der Antragsteller. Der Antragsteller hat auch die Möglichkeit, einen
Bevollmächtigten als Beistand zum »Sprachtest« mitzubringen.
Freilich darf dieser bei der Beantwortung der Fragen nicht »helfen«.
Sollte es sich herausstellen, daß der Vorsprechende aufgrund Krankheit
oder der psychischen Belastung nicht in der Lage ist, der Anhörung
zu folgen, so wird der Sprachteter die Anhörung abbrechen, bevor der
»Sprachtest« beginnt. Der Antragsteller kann zu einem späteren
Zeitpunkt wieder vorsprechen.
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Frage
4: Welche Anforderungen werden beim »Sprachtest«
gestellt? |
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Antwort:
Der Antragsteller muß in der Lage sein, ein Gespräch über
einfache Sachverhalte des täglichen Lebens zu führen. Hierbei
berücksichtigt der Sprachtester insbesondere den rußlanddeutschenwortschatz.
Gesprächsgegenstand kann beispielsweise das Berufsleben oder das Familienumfeld
des Rußlanddeutschen sein. Es reicht aus, wenn der für Rußlanddeutsche
typische Dialekt gesprochen wird. Daher sollten alle Personen, die noch
einen »Sprachtest« ablegen müssen, ermuntert werden, von
ihrem Dialekt Gebrauch zu machen. Die Erfahrung unserer Sprachtester zeigt,
daß einige Antragsteller sich zunächst scheuen, so zu reden,
»wie ihnen der Schnabel gewachsen ist«, weil sie glauben, der
Dialekt sei kein »richtiges« Deutsch. Die Sprachtester werden
bei der Schulung intensiv mit den verschiedenen rußlanddeutschen
Dialekten vertraut gemacht.
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Frage
5: Kann ein »Sprachtest« wiederholt
werden? |
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Antwort:
Nein, da der »Sprachtest« keine Sprachprüfung ist.
Er
ist rechtlich eine Anhörung und Bestandteil des schriftlichen Aufnahmeverfahrens
zur Klärung der Frage, ob jemand Spätaussiedler ist. Er ist dies
u.a. nur dann, wenn ihm Eltern oder andere Verwandte in seiner Jugend die
deutsche Sprache vermittelt haben.
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Frage
6: Ist es sinnvoll, einen Sprachkurs zu
belegen? |
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Antwort:
Selbstverständlich! Der rußlanddeutsche Wortschatz reicht in
der Regel für die Anforderungen des modernen Alltags der Bundesrepublik
Deutschland nicht aus. Je besser die deutsche Sprache bei Einreise ins
Bundesgebiet gesprochen wird, um so günstiger sind die Chancen, sich
auf dem Arbeitsmarkt, in der Ausbildung oder Schule zurechtzufinden.
Im
übrigen gilt: Je mehr Deutschkenntnisse in einer Familie, desto schneller
ein Aufnahmebescheid!
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Frage
7: Können »Sprachtests«
rechtlich angefochten werden? |
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Antwort:
Weil der »Sprachtest« lediglich ein Bestandteil des Aufnahmeverfahrens
ist, kann er nicht gesondert, sondern nur gemeinsam mit dem ablehnenden
Bescheid angefochten werden. Neben den Bestätigungsmerkmalen, von
denen die Sprache eine zentrale Bedeutung hat, muß für eine
positive Entscheidung im Aufnahmeverfahren auch ein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum sowie die Abstammung von Deutschen nachgewiesen werden.
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Frage
8: Trifft der Sprachtester vor Ort eine
Entscheidung über den Ausgang des Aufnahmeverfahrens? |
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Antwort:
Nein. Er stellt lediglich fest, wie gut der Antragsteller Deutsch spricht.
Die Bewertung und abschließende Entscheidung obliegt dem zuständigen
Sachbearbeiter des schriftlichen Verfahrens beim Bundesverwaltungsamt.
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Frage
9: Werden beim »Sprachtest«
weitere Fragen gestellt? |
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Antwort:
Beim »Sprachtest« handelt es sich um eine umfassende Anhörung
mit dem Ziel, alle mit dem Aufnahmeverfahren zusammenhängenden Fragen
zu klären. Selbstverständlich hat der Antragsteller auch die
Möglichkeit, alle Dinge, die er für wichtig hält, dem Sprachtester
mitzuteilen. Wichtig ist also, daß der Spätaussiedler sämtliche
angeforderten Unterlagen zum »Spachtest« mitbringt und die
ihm gestellten Fragen ausführlich und vollständig beantwortet.
Andernfalls verzögert sich das Verfahren nicht unerheblich.
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Frage
10: Kann man freiwillig an einem »Sprachtest«
teilnehmen? |
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Antwort:
Antragsteller, die als Spätaussiedler aufgenommen werden wollen, werden
unaufgefordert zu einem »Sprachtest« eingeladen.
Diejenigen
Personen, die zwar nicht Deutsche sind, aber als Familienangehörige
mit dem Spätaussiedler nach Deutschland kommen wollen und die deutsche
Sprache gut sprechen, können an einem freiwilligen »Sprachtest«
teilnehmen. Dieser heißt »qualifizierter Sprachtest«.
Ein Familienverband, der den "qualifizierten Sprachtest" besteht, bekommt
schneller einen Aufnahmebescheid.
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Frage
11: Können auch Personen, die schon
als Spätaussiedler anerkannt worden sind, an einem »Sprachtest«
teilnehmen? |
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Antwort:
Dieser Personenkreis ist zwar nicht verpflichtet, einen »Sprachtest«
abzulegen. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, dies freiwillig zu
tun.
Eine
freiwillige Vorsprache ist deshalb sehr sinnvoll, weil dadurch vermieden
wird, daß der Aufnahmebescheid in Deutschland zurückgenommen
werden muß. Diese Gefahr besteht dann, wenn nach der Einreise festgestellt
wird, daß die Deutschkenntnisse nicht ausreichend sind.
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