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FAQ: Sprachtest

04-11-2003 [ ]

Seit Juni 1996 gehören Sprachtests zum Aufhahmeverfahren für Spätaussiedler. Dafür ist das Bundesverwaltungamt in Köln zuständig. Die Sprachtests finden vor der Ausreise nach Deutschland statt. Der Aussiedlerbeauftragte und das Bundesverwaltungsamt haben darüber in der Vergangenheit umfassend informiert. Dennoch gibt es immer wieder Fragen zum Thema. Das Bundesverwaltungsamt hat daher die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengestellt:

Fragen
Antworten
Frage l: Wer muß einen »Sprachtest« ablegen ?
Antwort: Grundsätzlich müssen alle Personen, die einen Antrag als Spätaussiedier stellen, zum »Sprachtest« vorsprechen. Nur in wenigen Fällen wird auf die Durchführung des »Sprachtests« verzichtet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Antragsteller nachweist, daß er aufgrund einer schweren Erkrankung oder besonders weiter Entfernung vom Wohnort nicht in der Lage ist, zur Auslandsvertretung anzureisen. In diesen Fällen werden geeignete Zeugen befragt. Nicht zum »Sprachtest« erscheinen müssen die Familienangehörigen des Antragstellers, es sei denn, daß sie selbst als Spätaussiedler anerkannt werden möchten.
Frage 2: Wer nimmt den »Sprachtest« ab?
Antwort: Bei den Sprachtestern handelt es sich um sorgsam ausgewählte Beamte und Angestellte. Sie werden durch eine intensive Schulung auf ihre verantwortungsvolle Aufgabe vorbereitet.
Ein eigens beim Bundesverwaltungsamt eingerichtetes Referat kontrolliert die Sprachtester regelmäßig sowohl durch Auswertung der gefertigten »Sprachtests« wie auch durch Reisen zu den Auslandsvertretungen, wo die » Sprach -tests« durchgeführt werden.
Frage 3:Wirdberücksichtigt, daß viele Antragsteller ängstlich und aufgeregt sind?
Antwort: Selbstverständlich. Der Sprachtester versucht zunächst, mit dem Antragsteller ein »lockeres« Vorgespräch zu führen, um ihm die Schwellenangst zu nehmen. In diesem Gespräch unterhält man sich über die Anreise, das Befinden oder aber das Wetter am Wohnort der Antragsteller. Der Antragsteller hat auch die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten als Beistand zum »Sprachtest« mitzubringen. Freilich darf dieser bei der Beantwortung der Fragen nicht »helfen«. Sollte es sich herausstellen, daß der Vorsprechende aufgrund Krankheit oder der psychischen Belastung nicht in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, so wird der Sprachteter die Anhörung abbrechen, bevor der »Sprachtest« beginnt. Der Antragsteller kann zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorsprechen.
Frage 4: Welche Anforderungen werden beim »Sprachtest« gestellt?
Antwort: Der Antragsteller muß in der Lage sein, ein Gespräch über einfache Sachverhalte des täglichen Lebens zu führen. Hierbei berücksichtigt der Sprachtester insbesondere den rußlanddeutschenwortschatz. Gesprächsgegenstand kann beispielsweise das Berufsleben oder das Familienumfeld des Rußlanddeutschen sein. Es reicht aus, wenn der für Rußlanddeutsche typische Dialekt gesprochen wird. Daher sollten alle Personen, die noch einen »Sprachtest« ablegen müssen, ermuntert werden, von ihrem Dialekt Gebrauch zu machen. Die Erfahrung unserer Sprachtester zeigt, daß einige Antragsteller sich zunächst scheuen, so zu reden, »wie ihnen der Schnabel gewachsen ist«, weil sie glauben, der Dialekt sei kein »richtiges« Deutsch. Die Sprachtester werden bei der Schulung intensiv mit den verschiedenen rußlanddeutschen Dialekten vertraut gemacht.
Frage 5: Kann ein »Sprachtest« wiederholt werden?
Antwort: Nein, da der »Sprachtest« keine Sprachprüfung ist.
Er ist rechtlich eine Anhörung und Bestandteil des schriftlichen Aufnahmeverfahrens zur Klärung der Frage, ob jemand Spätaussiedler ist. Er ist dies u.a. nur dann, wenn ihm Eltern oder andere Verwandte in seiner Jugend die deutsche Sprache vermittelt haben.
Frage 6: Ist es sinnvoll, einen Sprachkurs zu belegen?
Antwort: Selbstverständlich! Der rußlanddeutsche Wortschatz reicht in der Regel für die Anforderungen des modernen Alltags der Bundesrepublik Deutschland nicht aus. Je besser die deutsche Sprache bei Einreise ins Bundesgebiet gesprochen wird, um so günstiger sind die Chancen, sich auf dem Arbeitsmarkt, in der Ausbildung oder Schule zurechtzufinden.
Im übrigen gilt: Je mehr Deutschkenntnisse in einer Familie, desto schneller ein Aufnahmebescheid!
Frage 7: Können »Sprachtests« rechtlich angefochten werden?
Antwort: Weil der »Sprachtest« lediglich ein Bestandteil des Aufnahmeverfahrens ist, kann er nicht gesondert, sondern nur gemeinsam mit dem ablehnenden Bescheid angefochten werden. Neben den Bestätigungsmerkmalen, von denen die Sprache eine zentrale Bedeutung hat, muß für eine positive Entscheidung im Aufnahmeverfahren auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sowie die Abstammung von Deutschen nachgewiesen werden.
Frage 8: Trifft der Sprachtester vor Ort eine Entscheidung über den Ausgang des Aufnahmeverfahrens?
Antwort: Nein. Er stellt lediglich fest, wie gut der Antragsteller Deutsch spricht. Die Bewertung und abschließende Entscheidung obliegt dem zuständigen Sachbearbeiter des schriftlichen Verfahrens beim Bundesverwaltungsamt.
Frage 9: Werden beim »Sprachtest« weitere Fragen gestellt?
Antwort: Beim »Sprachtest« handelt es sich um eine umfassende Anhörung mit dem Ziel, alle mit dem Aufnahmeverfahren zusammenhängenden Fragen zu klären. Selbstverständlich hat der Antragsteller auch die Möglichkeit, alle Dinge, die er für wichtig hält, dem Sprachtester mitzuteilen. Wichtig ist also, daß der Spätaussiedler sämtliche angeforderten Unterlagen zum »Spachtest« mitbringt und die ihm gestellten Fragen ausführlich und vollständig beantwortet. Andernfalls verzögert sich das Verfahren nicht unerheblich.
Frage 10: Kann man freiwillig an einem »Sprachtest« teilnehmen?
Antwort: Antragsteller, die als Spätaussiedler aufgenommen werden wollen, werden unaufgefordert zu einem »Sprachtest« eingeladen.
Diejenigen Personen, die zwar nicht Deutsche sind, aber als Familienangehörige mit dem Spätaussiedler nach Deutschland kommen wollen und die deutsche Sprache gut sprechen, können an einem freiwilligen »Sprachtest« teilnehmen. Dieser heißt »qualifizierter Sprachtest«. Ein Familienverband, der den "qualifizierten Sprachtest" besteht, bekommt schneller einen Aufnahmebescheid.
Frage 11: Können auch Personen, die schon als Spätaussiedler anerkannt worden sind, an einem »Sprachtest« teilnehmen?
Antwort: Dieser Personenkreis ist zwar nicht verpflichtet, einen »Sprachtest« abzulegen. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, dies freiwillig zu tun.
Eine freiwillige Vorsprache ist deshalb sehr sinnvoll, weil dadurch vermieden wird, daß der Aufnahmebescheid in Deutschland zurückgenommen werden muß. Diese Gefahr besteht dann, wenn nach der Einreise festgestellt wird, daß die Deutschkenntnisse nicht ausreichend sind.

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