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BVFG-VwV (19.11.2004)

16-08-2005 [ LexisNexis ]

BVFG-VwV Abschnitt (Titel, Fassung, Einleitung)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV)

Vom 19. November 2004 (GMBl S. 1059)

Nach § 104 Bundesvertriebenengesetz in der Fassung von Artikel 6 Nummer 8 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950 (1999), wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern erlassen:


Redaktionelle Inhaltsübersicht Abschnitt
Zu §§ 1 bis 3: Vertriebener, Heimatvertriebener, Sowjetzonenflüchtling1
Zu § 4: Spätaussiedler2
Zu § 5: Ausschlusstatbestand3
Zu § 6: Deutsche Volkszugehörigkeit4
Zu § 7: Grundsatz5
Zu § 8: Verteilung6
Zu § 15: Bescheinigungsverfahren7
Zu § 26: Aufnahmebescheid8
Zu § 27: Anspruch9
Zu § 100: Anwendung des bisherigen Rechts10
Zu § 100a: Übergangsregelung11
Zu § 100b: Anwendungsvorschrift12
In-Kraft-Treten13
Anlage 1
Anlage 2



Abschnitt 1 BVFG-VwV

Zu §§ 1 bis 3 : Vertriebener, Heimatvertriebener, Sowjetzonenflüchtling

Die Vorschriften sind auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1992 die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, nicht (mehr) anwendbar: Unter welchen Voraussetzungen jemand im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz "als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit" in dem dort genannten Gebiet "Aufnahme gefunden hat", ist seit In-Kraft-Treten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 abschließend in dem durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt (BVerwG vom 19.6.2001 - 1 C 26.00) (1) . Personen, welche die im BVFG genannten Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, können demnach nur noch dann Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Spätaussiedler gemäß § 4 Absatz 1 oder 2 (2) sind. Dementsprechend bestimmt § 4 Absatz 3 Satz 1 , dass Spätaussiedler Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG sind.

Ob die Bestimmungen des BVFG auch für Ehegatten oder Abkömmlinge seit In-Kraft-Treten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG abschließend regeln, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher offen gelassen (BVerwG vom 11.11.2003 - 1 C 35.02; immerhin ist diese Frage "grundsätzlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen", BVerwG vom 20.4.2004 - 1 C 3.03).

Im Übrigen ist für die Anwendung der §§ 1 bis 3 § 100 maßgebend.

Ein vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes in das maßgebliche Gebiet des Deutschen Reiches geflohener deutscher Volkszugehöriger ist nur dann Statusdeutscher geworden, wenn er sich dort am 24.05.1949 noch aufhielt oder später im Bundesgebiet Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG gefunden hat. Hierbei ist unerheblich, ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig beendet wurde (BVerwG vom 11.11.2003 - 1 C 35.02).

(1) Amtl. Anm.:
Fundstellennachweise können mit Hilfe von juris ermittelt werden.

(2) Amtl. Anm.:
Bei §§-Angaben ohne Zusatz handelt es sich um solche des BVFG .



Abschnitt 2 BVFG-VwV

Zu § 4 : Spätaussiedler

1.

Zu Absatz 1

Spätaussiedler ist

  • in der Regel (Nr. 1.1)

  • ein deutscher Volkszugehöriger ( § 6 ),

  • der vor dem 1. Januar 1993 geboren ist,

  • die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland, Litauen (Nr. 1.2)

  • nach dem 31. Dezember 1992 (Nr. 1.3)

  • im Wege des Aufnahmeverfahrens (Nr. 1.4)

  • verlassen (Nr. 1.5) und

  • innerhalb von sechs Monaten (Nr. 1.7)

  • im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat (Nr. 1.6),

  • wenn er eine der Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt (Nr. 1.8).

1.1

In der Regel

Die Formulierung dient lediglich der Umschreibung des in Absatz 1 normierten Regelfalls - im Unterschied zu dem in Absatz 2 geregelten qualifizierten Fall.

1.2

Territoriale Umschreibung

Die Privilegierung nach Absatz 1 wird nur Spätaussiedlerbewerbern aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen zu teil. Ein Wechsel des Wohnsitzes innerhalb des in Abs. 1 umschriebenen Gebiets ist rechtlich ohne Bedeutung.

1.3

Stichtag

Personen, welche die Aussiedlungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben, sind entweder Vertriebene oder Aussiedler ( § 1 Absatz 2 Nummer 3 ) nach Maßgabe des § 100, Absätze 2 bis 8 .

1.4

Im Wege des Aufnahmeverfahrens

Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete

  • ein Aufnahmebescheid ( § 27 Absatz 1 Satz 1 ) oder ein noch wirksamer Einbeziehungsbescheid ( § 27 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ) erteilt wurde oder

nach dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete

  • ein Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid nach § 27 Absatz 2 oder

  • vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes ( § 100 Absatz 4 ) erteilt wurde.

Wird der Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid oder die Übernahmegenehmigung bestands- oder rechtskräftig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, war die Voraussetzung zu keinem Zeitpunkt erfüllt.

(Personen, welche die Aussiedlungsgebiete auf Grund der Bestimmungen des ausländerrechtlichen Familiennachzuges verlassen, haben diese nicht "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen, auch wenn sie nach § 8 Absatz 2 in das Verteilungsverfahren einbezogen werden [BVerwG vom 12.7.2001 - 5 C 32.00; vgl. auch Zu §15 Nr. 2].)

1.5

Verlassen

Das Aussiedlungsgebiet wird nur verlassen, wenn der dortige Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 Bürgerliches Gesetzbuch aufgegeben wurde. Erforderlich ist daher neben dem Willen, den Wohnsitz aufzugeben, dessen tatsächliche Verwirklichung (vgl. auch BVerwG vom 18.11.1999 - 5 C 8.99).

Der Wille zur Aufgabe des Wohnsitzes kann auch während eines zunächst nur vorübergehend geplanten Entfernens aus den Aussiedlungsgebieten gebildet werden.

Ein Verlassen im Sinne von Absatz 1 kann nach der Registrierung durch das Bundesverwaltungsamt (§ 3a Abs. 1 Wohnortzuweisungsgesetz) angenommen werden, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.

1.6

Ständige Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes innerhalb von sechs Monaten

Ständiger Aufenthalt wird nur begründet, wenn der Wille zum dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Eine nur vorübergehende Aufenthaltnahme begründet dagegen keinen ständigen Aufenthalt. Zwischen dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete und der ständigen Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen. Die Voraussetzungen sind im Bescheinigungsverfahren zu prüfen. Die Spätaussiedlereigenschaft entsteht bzw. ist entstanden, wenn der aus den Aussiedlungsgebieten Kommende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt bzw. genommen hat und zu diesem Zeitpunkt auch alle sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft vorliegen. Für den Statuserwerb ist demnach die Rechtslage in diesem Zeitpunkt entscheidend (BVerwG vom 12.2.2002 -5 C 45.01).

1.7

Wohnsitzstichtag

Für die Feststellung der Wohnsitzstichtage gelten die Aussiedlungsgebiete im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 grundsätzlich als einheitliches Aussiedlungsgebiet. Ein Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der Aussiedlungsgebiete nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 hat daher auf die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen keine Auswirkung. Dies gilt nicht, sofern die Privilegierung nach Absatz 1 geltend gemacht wird: Der dort umschriebene territoriale Bereich ist insoweit eigenständiges Aussiedlungsgebiet (vgl. vorstehend Nr. 1.2).

1.7.1

Erste Fallgruppe (Nr. 1)

Der Wohnsitz im (relevanten) Aussiedlungsgebiet muss am 8. Mai 1945 bestanden haben und bis zu dessen Verlassen nach dem 31. Dezember 1992 ununterbrochen beibehalten worden sein. Ein nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete ist rechtlich ohne Bedeutung.

1.7.2

Zweite Fallgruppe (Nr. 2)

Bei Wohnsitzaufgabe im Aussiedlungsgebiet infolge Vertreibung (im Sinne von § 1 ) muss bis zum 31. März 1952 wieder ein Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet begründet und seitdem ununterbrochen beibehalten worden sein. Ein vorübergehender Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebietes ist rechtlich ohne Bedeutung.

Ein nach Vertreibung der Eltern oder eines Elternteils, jedoch vor dem 1. April 1952 geborener Abkömmling kann die Stichtagsvoraussetzung auch dann erfüllen, wenn die Eltern oder der Elternteil nicht zurückgekehrt sind.

1.7.3

Dritte Fallgruppe (Nr. 3)

Nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1993 im Aussiedlungsgebiet Geborene erfüllen die Stichtagsvoraussetzung, wenn sie von einer Person abstammen, welche die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn Eltern oder Voreltern - oder ein Eltern- bzw. Vorelternteil - ihren Wohnsitz nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben.

2.

Zu Absatz 2

Spätaussiedler nach Absatz 2 müssen außer den Voraussetzungen nach Absatz 1 glaubhaft machen (Nr. 2.4), dass sie

  • am 31. Dezember 1992 oder danach (Nr. 2.1)

  • Benachteiligungen (Nr. 2.2) oder

  • Nachwirkungen früherer Benachteiligungen (Nr. 2.3) auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlagen.

2.1

Stichtag

Benachteiligungen oder nachwirkende Benachteiligungen müssen entweder bis zum Stichtag (31.12.1992) oder darüber hinaus wirksam gewesen sein. Nachteile oder deren Nachwirkungen, die bei In-Kraft-Treten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nicht mehr wirksam waren, begründen kein Kriegsfolgenschicksal. Entfallen Benachteiligungen oder deren Nachwirkungen nach dem Stichtag, die bis dahin wirksam waren, so ist dies rechtlich ohne Bedeutung.

2.2

Benachteiligungen

Benachteiligungen im Sinne des § 4 Absatz 2 sind konkrete Nachteile, die der Antragsteller in eigener Person wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit erlitten hat. Sie setzen ein auf den Antragsteller gerichtetes Handeln voraus, das bei ihm zu dem beabsichtigten konkreten Erfolg geführt hat. Keine Benachteiligungen in diesem Sinne sind geringfügige Schwierigkeiten, bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen. Vielmehr müssen die Benachteiligungen, die in allen Lebensbereichen zugefügt worden sein können, ein hinreichendes Gewicht besitzen und sich dementsprechend im Leben des Antragstellers ausgewirkt haben. Ob dies der Fall ist, kann - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - jeweils nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden (BVerwG vom 3.3.1998 - 9 C 3.97). Nicht staatlich veranlasste Benachteiligungen fallen dann unter die Vorschrift, wenn gegen sie kein staatlicher Schutz gewährt wurde (BVerwG aaO).

Als Maßstab für die Verletzung von Minderheitenrechten können die jeweils mit den Herkunftsstaaten geschlossenen Abkommen (vgl. Anlage 1 ) oder, sofern kein Abkommen geschlossen wurde, die in Artikel 20 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991 (BGBl. II S. 1315) genannten Minderheitenrechte herangezogen werden (Text in Anlage 1 abgedruckt).

2.3

Nachwirkungen früherer Benachteiligungen

Nachwirkungen von Benachteiligungen sind die belastenden Folgen von Nachteilen (vgl. vorstehend Nr. 2.2), die dem Betroffenen selbst zugefügt worden sind und die in seiner Person fortwirken (BVerwG vom 3.3.1998 - 9 C 3.97).

2.4

Glaubhaftmachung

Entsprechend dem Grundsatz der Amtsermittlung sind zunächst alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen und die erreichbaren Beweismittel heranzuziehen. Soweit danach kein voller Beweis erbracht wurde, ist die Glaubhaftmachung zulässig.

Durch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung soll eine schwierige Beweislage berücksichtigt werden können. Die zuständige Behörde braucht demnach nicht die volle Überzeugung zu erlangen, dass der Antragsteller wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit einen Nachteil erlitten hat; vielmehr genügt es, dass dies hinreichend wahrscheinlich ist (BVerwG vom 3.3.1998 - 9 C 3.97). Dabei dürfen auch solche Tatsachen als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden, die vom Antragsteller nur vorgetragen worden sind. Der Tatsachenvortrag muss indessen substantiiert und schlüssig sein, bloße pauschale Behauptungen reichen nicht aus (BVerwG aaO).

3.

Zu Absatz 3

3.1

Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG kraft einfachgesetzlicher Anordnung in Satz 1. Der Spätaussiedlerstatus wird durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 festgestellt. Wird im Bescheinigungsverfahren ( §15 Absatz 1 ) bestands- oder rechtskräftig festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus nicht vollständig erfüllt sind, wurde der Spätaussiedlerstatus zu keinem Zeitpunkt erworben (vgl. auch nachfolgend Zu § 15, Nr. 1 ).

Auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht ein einfachgesetzlicher Anspruch gemäß §§ 26 , 27 . Demgegenüber ergibt sich aus Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz kein Anspruch auf Aufnahme (im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz ) in der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr regelt diese Bestimmung alleine die statusrechtlichen Folgen einer Aufnahme im Sinne dieser Norm (BVerwG vom 20.1.1999 - 5 B 11.99).

3.2

Entsprechendes gilt grundsätzlich für Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers unter der Voraussetzung von Satz 2 (vgl. auch Zu § 100b , Zu Absatz 1). Das "Aufnahme finden" setzt die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers voraus (BVerwG vom 20.04.2004 - 1 C 3.03). Die für Spätaussiedler geltende Stichtagsregelung - Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach dem 31.12.1992 - gilt für Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern indessen nicht (BVerwG aaO). Die Rechtsstellung nach Satz 2 kann frühestens in dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Bezugsperson ihren Spätaussiedlerstatus gemäß § 4 Absatz 1 , 2 erwirbt (BVerwG vom 12.7.2001 - 5 C 30.00).



Abschnitt 3 BVFG-VwV

Zu § 5 : Ausschlusstatbestand

1.

Wird ein Ausschlusstatbestand erfüllt, wird der Spätaussiedlerstatus nicht erworben (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Zu § 4, Nr. 1.6 ). Die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides oder einer Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 kann auch allein auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes gestützt werden.

2.

Ein erhebliches Vorschubleisten setzt die Entfaltung von persönlicher Initiative und von Tätigkeiten voraus, die dazu bestimmt und geeignet waren, den Herrschaftsanspruch des jeweiligen totalitären Systems zu festigen oder Widerstände gegen dieses System zu unterdrücken (vgl. auch BVerwG vom 11.3.1965 - 8 C 396.60).

Den Tatbestand erfüllt noch nicht, wer lediglich in Ausübung eines herkömmlichen Berufs, der seine Lebens- oder Existenzgrundlage darstellt, das herrschende System unterstützt hat (vgl. auch BVerwG vom 1.12.1966 - 8 C 27.65).

3.

Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit setzt die Kenntnis und Billigung aller Tatumstände sowie das Bewusstsein des Betreffenden voraus, durch sein Verhalten gegen anerkannte Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in erheblicher Weise zu verstoßen (BVerwG vom 16.12.1964 - 8 C 60.62). Danach verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, wer sich als Denunziant oder Spitzel betätigt, Menschen ihrer Gesinnung wegen in strafrechtlich zu ahndender Weise verfolgt oder an ihrer Verfolgung mitwirkt oder einen anderen an der Ausübung seiner politischen Rechte gewaltsam oder aus moralisch verwerflicher Gesinnung hindert (BVerwG vom 23.9.1957 - V B 488.56).

4.

Hinsichtlich der Tatbestände der Nummer 1 gibt es in der Regel keine Gründe, die zu deren Nichtberücksichtigung führen könnten (z.B. tätige Reue, späterer Gesinnungswandel). Ausnahmen sind denkbar, wenn Tatbestände vor dem 18. Lebensjahr erfüllt wurden (vgl. auch BVerwG vom 1.12.1986 - 8 C 27.65).

5.

Nummer 2 Buchstabe a setzt die wegen eines kriminellen Delikts drohende Strafverfolgung oder den dieserhalb drohenden Strafvollzug im Zeitpunkt der Antragstellung voraus.

Kriminelle Delikte in diesem Sinne sind Straftaten, die nach dem Recht des Herkunftsstaates oder des Tatorts strafrechtlich verfolgt werden und auch nach rechtsstaatlicher Auffassung strafwürdiges Unrecht darstellen. Das angedrohte Strafmaß darf nicht außer Verhältnis zur begangenen Tat stehen.

Wurde im Herkunftsgebiet wegen eines Delikts bereits eine Strafe verbüßt, ist dieses Delikt nicht mehr zu berücksichtigen.

6.1

Das Gesetz geht in Nummer 2 Buchstabe b davon aus, dass deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 in systemerhaltenden Funktionen kein Kriegsfolgenschicksal erlitten haben, weil sie funktionsbedingt privilegiert waren und insbesondere nicht mehr den allgemeinen, gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen unterlagen. Die Frage, ob eine Funktion systemerhaltend war, ist nach den im Aussiedlungsgebiet während der Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen zu beantworten (BVerwG 29.03.2001 - 5 C 15.00).

Bei hauptamtlichen Parteifunktionären der KPdSU kann von einer systemerhaltenden Funktion ausgegangen werden (BVerwG aaO). Dagegen kann weder aus der einfachen Parteimitgliedschaft noch aus der Tatsache, dass eine Funktionsausübung in der Regel an die Parteimitgliedschaft gebunden war, auf die Bedeutsamkeit der Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems geschlossen werden (BVerwG aaO).

6.2

Für die Feststellung einer systemerhaltenden Funktion ist nicht auf die Einrichtung abzuheben, in der eine Funktion ausgeübt wurde, sondern jeweils auf die konkrete Funktion: Parteifunktionen zur Durchsetzung des Willens der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen oder anderen Einrichtungen sind für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam. Dies gilt grundsätzlich nicht für Funktionen, die auch in anderen, nicht kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden (z.B. Verfolgung nicht politischer Delikte), auch wenn die Partei auf sie Einfluss nehmen konnte (BVerwG aaO). Unter Berücksichtigung der konkreten Funktion kommt eine systemerhaltende Funktion insbesondere in Betracht bei

  • Regierungsmitgliedern,

  • Berufsfunktionären der kommunistischen Massenorganisationen,

  • Berufsoffizieren der Streitkräfte oder der Miliz - jedenfalls ab der Stellung eines Oberstleutnants -

  • Richtern, Untersuchungsrichtern und Staatsanwälten,

  • leitenden Mitarbeitern der Verwaltung und von größeren Wirtschaftsunternehmen,

aber auch bei

  • Angehörigen der Geheimdienste,

  • Diplomaten,

  • leitenden Gewerkschaftsfunktionären,

  • leitenden Funktionären des Jugendverbandes ("Komsomol"),

  • leitenden Funktionären in Sportverbänden oder vergleichbaren Einrichtungen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Haushaltssanierungsgesetzes vom 17.9.1999 [Drs. 14/1636), S. 175]).

Im Einzelfall können auch andere Funktionen systemerhaltend sein. Hinweise hierauf können sich insbesondere aus einer politischen Schulung und Aufsichtsfunktion ergeben (z.B. Politoffiziere der Streitkräfte).

6.3

Die Dauer der Funktionsausübung während des kommunistischen Herrschaftssystems (in der ehemaligen UdSSR: bis zum 7. Februar 1990) ist für die Feststellung des Ausschlusstatbestandes unerheblich. Allenfalls vorübergehende Funktionsausübungen können unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (Ausschluss des Statuserwerbs wegen Entfallen des Kriegsfolgenschicksals auf Grund besonderer Umstände) im Einzelfall zur Nichtanwendung des Ausschlusstatbestands führen (BVerwG vom 29.3.2001 - 5 C 17.00). Ebenso wenig vermögen spätere, nach der Ausübung einer systemerhaltenden Funktion erfolgende Benachteiligungen ein Kriegsfolgenschicksal im Sinne von § 4 zu begründen (BVerwG vom 12.4.2001 - 5 C 19.00).

7.

Die gesetzliche Vermutung des fehlenden Kriegsfolgenschicksals erstreckt sich nach Nummer 2 Buchstabe c auch auf die mit dem Funktionsträger in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, wenn sie mindestens drei Jahre bestanden hat.



Abschnitt 4 BVFG-VwV

Zu § 6 : Deutsche Volkszugehörigkeit

1.

Zu Absatz 1

Der Wortlaut ist identisch mit dem des § 6 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Personen, die vor dem 1. Januar 1924 geboren sind. Auf Personen, welche die Aussiedlungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben, ist - nach Maßgabe des § 100 - § 6 in der im jeweils für den Statuserwerb maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl. nachfolgend, Zu § 100 ).

Eine Bestätigung des Volkstumsbekenntnisses durch bekenntnisähnliches Verhalten ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Nationalitätenerklärung bei Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegeben wird, selbst wenn nach sowjetischem Passrecht die deutsche Nationalität aus der deutschen Nationalität beider Eltern folgt (BVerwG vom 13.4.2000 - 5 C 14.99).

2.

Zu Absatz 2

Die kumulativ zu erfüllenden Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit sind

  • deutsche Abstammung (Nr. 2.1)

  • ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet oder Zurechnung zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates (Bekenntnissurrogat) (Nr. 2.2)

  • Bestätigung des Bekenntnisses oder des Bekenntnissurrogats durch die Fähigkeit, infolge der familiären Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache (noch) im Zeitpunkt der Aussiedlung führen zu können (Nr. 2.3).

2.1

Deutsche Abstammung

Mit Abstammung im Sinne der Vorschrift ist ausschließlich das leibliche Kind (der ersten Generation) gemeint, nicht hingegen Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder. Zumindest ein Elternteil muss daher die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des BVFG besitzen.

Sammeleinbürgerungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe d 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz sind nur rechtswirksam, wenn der Eingebürgerte deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 alter Fassung war (BVerwG vom 15.3.1994 - 9 C 340.93). Bei Personen, die in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste (nach der "Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten" vom 4.3.1941 [RGBl. I S. 118] i.d.F. vom 31.1.1942 [RGBl. I S. 51]) eingetragen waren, kann indessen nicht generell davon ausgegangen werden, dass in dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt: Die Antragstellung erfolgte vielfach unfreiwillig und damit nicht im Bewusstsein und dem Willen, nur dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft angehören zu wollen (BVerwG vom 8.11.1994 - 9 C 472.93). Das (Vorliegen eines) Bekenntnis(ses) muss deshalb im Einzelfall nachgewiesen werden.

2.2

Bekenntnis oder Bekenntnissurrogat

2.2.1

Die Feststellung des Bekenntnisses erfolgt auf der Grundlage einer an der Bekenntnisfähigkeit ansetzenden zeitraumbezogenen Betrachtung, wonach bei "Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum ... feststellbar sein" muss (BVerwG vom 13.11.2003 - 5 C 40.03; ferner BVerwG vom 13.11.2003 5 C 41.03). Die Feststellung erfordert "eine Einbeziehung des gesamten Zeitraumes vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise" (BVerwG aaO). Für diesen Zeitraum muss ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum und darf kein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum festgestellt werden. Hierbei ist unerheblich, ob infolge schicksalhaft unterbliebener entsprechender Bewusstseinsbildung die rechtliche Zuordnung zu einem anderen Volkstum erfolgt ist (BVerwG aaO). Ein "durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden" (BVerwG aaO).

Durch die Wendung "nur zum deutschen Volkstum bekannt" ist nicht ausgeschlossen, "dass in einem Fall von Behördenwillkür, der zur Dokumentation eines anderen Volkstumsbekenntnisses geführt hat, der Antragsteller gleichwohl glaubhaft machen kann und muss, sich tatsächlich zum deutschen Volkstum bekannt zu haben" (vgl. Erste Beschlussempfehlung und erster Bericht des Innenausschusses zum Entwurf des Spätaussiedlerstatusgesetzes , Drs. 14/6573, S. 4).

2.2.2

Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt im Allgemeinen durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung, in der Regel anlässlich der Ausstellung des ersten (Inlands-)Passes. Von einem Wahlrecht bei volkstumsverschiedenen Eltern ist dabei auf Grund der Praxis auch nach der in diesem Fall kein ausdrückliches Wahlrecht vorsehenden sowjetischen Passverordnung vom 21. Oktober 1953 auszugehen (BVerwG vom 17.6.1997 - 9 C 10.96).

Es erfolgt "auf vergleichbare Weise", wenn jemand auf Grund seines wahrnehmbaren Verhaltens im Herkunftsgebiet der deutschen Nationalität zugeordnet wird, insbesondere auf Grund entsprechender Verlautbarungen gegenüber staatlichen Stellen.

Gehört jemand nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität, d.h. ohne eigenes Zutun, liegt ein Bekenntnissurrogat vor.

Bei Abweichungen zwischen Bekenntnis und (ausnahmsweise) gleichzeitig vorliegender rechtlicher Zuordnung zur deutschen Nationalität ist das Bekenntnis maßgebend.

2.2.3

Das eigene Bekenntnis (des Antragstellers) zum deutschen Volkstum setzt Bekenntnisreife voraus. Sie kann vor Eintritt der Volljährigkeit vorliegen, sofern der Antragsteller für ein solches Bekenntnis "reif genug" war (BVerwG vom 31.1.1989 - 9 C 78.87). Hiervon kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates die Erklärungsfähigkeit für eine Nationalitätenerklärung erreicht ist (BVerwG vom 29.8.1995 - 9 C 391.94; ferner BVerwG vom 13.11.2003 - 5 C 41.03). Bekenntnisfähigkeit setzt weder das Bewusstsein voraus, sich für unterschiedliche Volkstumsbekenntnisse entscheiden zu können, noch die Kenntnis aller hierfür maßgeblichen objektiven Umstände (beispielsweise Unkenntnis einer deutschen Abstammung infolge Adoption). Vielmehr liegt ein wirksames Gegenbekenntnis auch vor, wenn eine Wahlmöglichkeit infolge subjektiver Unkenntnis nicht bewusst war (BVerwG vom 13.11.2003 - 5 C 40.03). § 6 Absatz 2 Satz 5 "ist auf Fälle einer infolge Unkenntnis - etwa der eigenen Abstammung - unterbliebenen Bildung eines deutschen Volkstumsbewusstseins weder unmittelbar noch analog anwendbar" (BVerwG aaO).

Liegt kein Bekenntnissurrogat vor (Nr. 2.2.2), kommt demnach vor Eintritt der Bekenntnisreife nur eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlerbewerbers in Betracht.

2.3

Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache

2.3.1

Sowohl das Bekenntnis als auch das Bekenntnissurrogat müssen durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Sie liegt vor, wenn die erforderlichen Deutschkenntnisse durch die Verwendung des Deutschen innerhalb der Familie durch Eltern, Großeltern oder andere Verwandte erlernt wurde (BVerwG vom 14.11.2002 - 5 C 20.01). Die deutsche Volkszugehörigkeit der vermittelnden Verwandten wird nicht vorausgesetzt (BVerwG aaO). Der Erwerb von Deutschkenntnissen durch nicht familiäre Vermittlungsinstanzen (z.B. Schule oder Sprachkurse) vermag dagegen das Bekenntnis oder Bekenntnissurrogat nicht zu bestätigen. Erforderlich ist vielmehr ein kausaler Zusammenhang zwischen familiärer Vermittlung und der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können; insoweit ist "allein" auf die familiäre Vermittlung abzustellen (BVerwG aaO). Die Dauer der familiären Sprachvermittlung ist dagegen ohne Bedeutung (BVerwG aaO).

Die Verwendung eines russlanddeutschen Dialekts indiziert im Allgemeinen eine familiäre Vermittlung (BVerwG vom 4.9.2003 - 5 C 33.02).

2.3.2

Familiär vermittelte Deutschkenntnisse sind nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (BVerwG vom 4.9.2003 - 5 C 33.02 - sowie nachfolgend 2.4).

Die hierzu erforderliche Feststellung soll insbesondere mit Blick auf die Regelung in § 15 Absatz 1 Satz 2 im Allgemeinen durch eine Anhörung ( §§ 28 Abs. 1 , 26 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ) des Antragstellers im Aufnahmeverfahren erfolgen (vgl. auch BVerwG vom 19.6.2002 - 5 B 29.02). Der wesentliche Verlauf der Anhörung soll aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung soll auch die Angaben des Antragstellers dazu enthalten, weshalb ein russlanddeutscher Dialekt nicht verwandt und wie gesprochenes Schrift- oder Hochdeutsch erworben wurde.

Der Antragsteller ist mit Rücksicht auf eventuelle mit der Sprachfeststellung verbundene physische oder psychische Belastungen vor deren Beginn über die Möglichkeit zu informieren, dass bei vorübergehender Indisposition auf Grund physischer oder psychischer, d.h. außersprachlicher Umstände, die Sprachfeststellung einmalig verschoben oder auch im Anfangsstadium nach ihrem Beginn abgebrochen werden kann. Die Sprachfeststellung muss dann innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Termin erfolgen. Verschiebung oder Abbruch stellen keine Wiederholung der Sprachfeststellung dar, vielmehr steht mit der Durchführung der Sprachfeststellung fest, zu welchem Ergebnis sie geführt hat (Statusfeststellung). Wird die Sprachfeststellung nicht verschoben oder abgebrochen, ist ein vom Antragsteller unterschriebenes Formblatt zur Akte zu nehmen, welches seine Aufklärung über die Möglichkeit der Verschiebung oder des Abbruchs und erneuter Terminierung dokumentiert. Verschiebung oder Abbruch sind entsprechend zu dokumentieren.

Wenn wegen Alters oder dauerhafter körperlicher Behinderung eine Anhörung im Sinne von § 26 Absatz 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz im Aussiedlungsgebiet auf Grund der Umstände des Einzelfalls (z.B. wegen der Entfernung zum Anhörungsort, Art oder Schwere der Behinderung) für den Antragsteller zu beschwerlich und auch nicht anlässlich der Visa-Erteilung für die Aussiedlung durchführbar ist, kann von der Anhörung nur dann abgesehen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen (z.B. auf Grund entsprechender Angaben des Antragstellers im Antragsvordruck, die nach den gewonnenen Erfahrungen glaubhaft erscheinen), dass der Antragsteller die erforderlichen Deutschkenntnisse besitzt. Der Aufnahmebescheid ist in diesen Fällen unter der Bedingung zu erteilen, dass im Bescheinigungsverfahren auf Grund der dann durchzuführenden Anhörung im Sinne von § 26 Absatz 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz festgestellt wird, dass der Antragsteller zu einem einfachen Gespräch im Sinne von § 6 Absatz 2 in der Lage ist. Über die aus dem Nichteintritt der Bedingung sich ergebenden Rechtsfolgen - auch für die einbezogenen Familienangehörigen - ist der Antragsteller durch einen gleich lautend in Deutsch und Russisch abgefassten Vordruck zu informieren. Eine von dem Antragsteller unterzeichnete Ausfertigung des Vordrucks ist zur Verwaltungsakte zu nehmen.

2.4

Einfaches Gespräch auf Deutsch

Der Rechtsprechung zufolge (BVerwG vom 4.9.2003 - 5 C 33.02 u. 5 C 11.03) ist die Fähigkeit zur mündlichen, dialogischen Interaktion erforderlich, die sich demnach nicht in einem punktuellen Sich-verständlich-Machen erschöpfen darf (z.B. Frage nach dem Bahnhof oder - als Antwort - Wegweisung zum Bahnhof). Vielmehr wird ein einfacher und begrenzter Gedankenaustausch vorausgesetzt.

Thematisch kommen einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (Kindheit, Schule, Sitten, Gebräuche), alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.), Beruf oder Beschäftigung (ohne Verwendung exakter Fachbegriffe) in Betracht.

Es genügt eine einfache Gesprächsform, die jedoch mehr sein muss als das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Erforderlich ist stattdessen ein sprachlicher Austausch grundsätzlich in ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache lassen jedoch dann kein einfaches Gespräch zu, wenn sie nach Art und Zahl dem richtigen Verstehen entgegenstehen. Der Austausch (Rede und Gegenrede) muss einigermaßen flüssig stattfinden. Durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suche nach Worten oder stockendes Sprechen lassen (erst) dann kein einfaches Gespräch zu, wenn Rede und Gegenrede so weit auseinander liegen, dass von einer mündlichen Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.

Bei den Anforderungen an das Sprachniveau sind die unterschiedlichen Entwicklungen der deutschen Sprache in Russland (der ehemaligen UdSSR) einerseits und Deutschland andererseits zu berücksichtigen. Spricht und versteht der Antragsteller (nur) einen russlanddeutschen Dialekt, ist gegebenenfalls ein Dialektsprecher hinzuzuziehen.

2.5

Entfallen der Feststellung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache

Die Feststellung nach § 6 Absatz 2 Satz 4 entfällt, "wenn ausnahmsweise festgestellt werden kann, dass seine (scil. des Tatbestandsmerkmals "deutsche Sprache") familiäre Vermittlung unter den im maßgeblichen Herkunftsgebiet zu der für die Vermittlung maßgebenden Zeit, d.h. von Geburt bis spätestens zur Volljährigkeit (vgl. BVerwG vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 -, Umdruck S. 11), herrschenden Verhältnissen nicht möglich oder zumutbar war" (Begründung zum Entwurf des Spätaussiedlerstatusgesetz vom 19.6.2001 [Drs. 14/6310], S. 7). Es kann demnach aus § 4 Absatz 1 keine generelle Vermutungsregel abgeleitet werden, wonach in seinem Anwendungsbereich davon ausgegangen werden kann, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. auch BVerwG vom 22.12.1999 - 5 B 65.99 - sowie vom 4.9.2003 - 5 C 33.02). Die Voraussetzungen für das Entfallen der Feststellung sind daher im Einzelfall zu prüfen. Dies schließt die Anwendung allgemeiner, insbesondere aus der anerkannten Gutachtenpraxis gewonnener Erfahrungssätze im Einzelfall nicht aus.

Nicht möglich war die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, wenn und solange der Antragsteller wegen der im jeweiligen Aussiedlungsgebiet gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen außerhalb der Familie aufwachsen musste.

Nicht zumutbar war die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, wenn und solange sie mit Strafe bedroht oder auf Grund anderer rechtlicher oder tatsächlicher Gegebenheiten ernsthaft befürchtet werden musste, dass dadurch die Betroffenen schwerwiegende Nachteile erleiden würden.

Zu den Verhältnissen im Herkunftsgebiet, derentwegen eine Vermittlung der deutschen Sprache unmöglich oder unzumutbar ist, gehören nicht solche Umstände, deren maßgebliche Ursache in der Person des Antragstellers liegt (beispielsweise Internatsunterbringung) (BVerwG vom 12.7.2001 - 5 C 18.00).

2.6

Bekenntnisfiktion

Die Bekenntnisfiktion ersetzt das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur, wenn oder solange die Nationalitätenpolitik gegenüber der deutschen Minderheit im maßgeblichen Aussiedlungsgebiet dafür ursächlich war, dass ein derartiges Bekenntnis des Antragstellers unterblieben ist. Die Wirkung der Fiktion ist daher auf die Dauer des Zeitraums beschränkt, in dem die für die Fiktion maßgebende Gefährdungslage besteht, sodass ein deutsches Volkstumsbekenntnis alsbald nach Ende der Gefährdungslage erforderlich ist (BVerwG vom 13.11.2003 - 5 C 14.03 sowie 5 C 41.03).

Ein Bekenntnis war nicht zumutbar, wenn oder solange auf Grund dieser Nationalitätenpolitik hiermit eine Gefahr für Leib, Leben oder für die persönliche Freiheit oder schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile verbunden war (BVerwG vom 3.3.1998 - 9 C 3.97). Für die Bewertung ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BVerwG vom 29.8.1995 - 9 C 391.94). Sie ist nur mit Blick auf ein konkretes Ziel möglich, um dessentwillen das Bekenntnis unterblieben ist (BVerwG vom 17.7.1997 - 9 C 10.96).

Auch das fingierte Volkstumsbekenntnis bedarf der Bestätigung (vgl. Begründung zum Entwurf des Spätaussiedlerstatusgesetz vom 19.6.2002 [Drs. 14/6310], S. 7). Fehlen entgegenstehende Anhaltspunkte, kann auf Grund der Bestätigung davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller (nur) der deutschen Volksgruppe angehören will.



Abschnitt 5 BVFG-VwV

Zu § 7 : Grundsatz

1.

Die Vorschrift hat programmatischen Charakter, sie begründet keine Ansprüche.

2.

Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers im Sinne von Absatz 2 sind Personen, die auf Grund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers gemäß § 27 Absatz 1 oder 2 die Aussiedlungsgebiete zu Lebzeiten des Spätaussiedlers (BVerwG vom 6.6.2003 - 5 B 19.03) im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden haben.

Abkömmling eines Spätaussiedlers ist jede Person, die von einem Spätaussiedler in gerader Linie abstammt. Adoptivkinder im Sinne von § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz stehen leiblichen Kindern gleich, nicht hingegen Stief- oder Pflegekinder.



Abschnitt 6 BVFG-VwV

Zu § 8 : Verteilung

1.

Zu Absatz 1

Das Bundesverwaltungsamt bringt die in der Bundesrepublik Deutschland eintreffenden Spätaussiedler, deren in den Aufnahmebescheid einbezogenen oder nach Maßgabe des im Aufenthaltsgesetz geregelten Familiennachzugs (zu Deutschen) zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisenden Ehegatten oder Abkömmlinge sowie sonstige Familienangehörige, die hierzu in der Anlage zu dem Aufnahmebescheid aufgeführt sind (vgl. nachfolgend Nr. 2), bis zur Festlegung des aufnehmenden Landes in der von ihm unterhaltenen Erstaufnahmeeinrichtung unter. Es teilt nach Festlegung des aufnehmenden Landes diesem die zur Aufnahme erforderlichen persönlichen Daten so früh wie möglich mit.

Den Betroffenen ist ein Registrierschein auszustellen, der das Ergebnis des Verteilungsverfahrens dokumentiert. Darin ist als Weiterleitungsadresse die Adresse der zuständigen zentralen Landesaufnahmeeinrichtung oder die vom aufnehmenden Land für die Weiterleitung mitgeteilte Adresse einzutragen. In den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlerbewerbers einbezogene Personen können frühestens dann in das Verteilungsverfahren einbezogen werden, wenn die Bezugsperson registriert wird (vgl. auch Zu § 4, Nr. 1.6 ).

2.

Zu Absatz 2

Das Bundesverwaltungsamt bezieht in das Verteilungsverfahren auch Familienangehörige des Spätaussiedlers ein, die nach Maßgabe des im Aufenthaltsgesetz geregelten Familiennachzugs (zu Deutschen) zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung einreisen dürfen, wenn sie hierfür in der Anlage des Aufnahmebescheids des Spätaussiedlers eingetragen worden sind. Wer (nur) nach Absatz 2 in das Verteilungsverfahren einbezogen worden ist, hat die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen (BVerwG vom 12.7.2001 - 5 C 32.00). Die nach Absatz 2 in das Verteilungsverfahren einbezogenen Personen werden auf die Quote des aufnehmenden Landes nach Absatz 3 angerechnet.

3.

Zu Absatz 4

Die Länderquoten nach Absatz 3 werden als Jahresquoten geführt (Kalenderjahr). Zur Einhaltung der Jahresquoten sollen Monatsquoten gebildet und Abweichungen im Folgemonat ausgeglichen werden. Ein Ausgleich über die Jahresgrenze ist zulässig, wenn die betroffenen Länder hiermit einverstanden sind.

Für die Verteilung ist die Einhaltung der Quote nach Absatz 3 maßgebend. Personen, denen ein Aufnahmebescheid erteilt wurde oder die in einen Aufnahmebescheid einbezogen wurden, sollen dem Land zugewiesen werden, das der Erteilung des Aufnahmebescheides oder der Einbeziehung in diesen zugestimmt hat. Wünsche der zu verteilenden Spätaussiedler und deren Familienangehörigen werden bei der Verteilung nach Möglichkeit und insbesondere dann berücksichtigt, wenn sie die Integration der Betreffenden fördern.



Abschnitt 7 BVFG-VwV

Zu § 15 : Bescheinigungsverfahren

1.

Zu Absatz 1

1.1

Die Bescheinigung ist von Amts wegen auszustellen. Das Verfahren soll anlässlich der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamts eingeleitet werden. Es soll umgehend abgeschlossen werden.

1.2

Im Bescheinigungsverfahren sind mit Ausnahme des Tatbestandsmerkmals "im Wege des Aufnahmeverfahrens" in § 4 Absatz 1 , sofern ein rechtswirksamer Aufnahmebescheid vorliegt, sowie des Tatbestandsmerkmals "familiäre Vermittlung der deutschen Sprache" in § 6 Abs. 2 Satz 3 , sofern hierzu im Aufnahmeverfahren eine Anhörung im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz stattgefunden hat, alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler festzustellen. Die im Aufnahmeverfahren hierzu getroffenen Feststellungen sind ohne bindende Wirkung für das Bescheinigungsverfahren (BVerwG vom 19.6.2001 - 1 C 26.00; BVerwG vom 12.7.2001 - 5 C 1.01 und 5 C 30.00). Eine Anhörung im Sinne von § 26 Absatz 1 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz zur Sprachfeststellung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 ist stets erforderlich, wenn sie im Aufnahmeverfahren - beispielsweise aus den vorstehend (Zu § 6, Nr. 2.3 ) genannten Gründen oder wegen einer Identitätstäuschung - nicht stattgefunden hat.

1.3

Die Bescheinigung steht nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt (BVerwG vom 12.3.2002 - 5 C 45.01). Der Spätaussiedlerstatus wird, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind, mit der Begründung des ständigen Aufenthalts (vgl. Zu § 4, Nr. 1.6 ) in der Bundesrepublik Deutschland erworben (vgl. auch Begründung zum Entwurf des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 19. Juni 2001 [Drs. 14/ 6310], S. 7, sowie BVerwG aaO). Tatbestände, die den Erwerb des Spätaussiedlerstatus ausschließen ( § 5 ), müssen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein (BVerwG aaO; vgl. ferner Zu § 4, Nr. 1.6 ).

1.4

Solange die Spätaussiedlereigenschaft nicht von Gesetzes wegen beendet oder aufgehoben wird, existiert diese weiter fort, auch wenn die Voraussetzungen für ihren Erwerb nicht mehr erfüllt werden (BVerwG vom 12.3.2002 - 5 C 45.01).

1.5

Mit der Ausstellung der Bescheinigung wird kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben ( § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz ). Dies gilt nicht für Spätaussiedler, welche die deutsche Staatsangehörigkeit bereits vorher (z.B. durch Geburt oder Einbürgerung) erworben haben.

Ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1(bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden, steht fest, dass weder der Deutschen-Status im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 noch die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz erworben worden sind (vgl. auch vorstehend, Zu § 4, Nr. 3 , sowie zur Bindungswirkung BVerwG vom 19.6.2001 - 1 C 26.00). Ein früherer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf andere Weise bleibt hiervon unberührt.

1.6

Ist die Ausstellung einer Bescheinigung abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler nicht vollständig erfüllt werden, ist die Rücknahme des Aufnahmebescheides zu prüfen. Über die Entscheidungen sind das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die zuständige Ausländer- und Passbehörde, die am Wohnort des Spätaussiedlerbewerbers zuständige Agentur für Arbeit oder die an ihrer Stelle für die Grundsicherung für Arbeit Suchende zuständige Stelle sowie die für die Gewährung von Leistungen an Spätaussiedler im Übrigen zuständigen Behörden oder Stellen zu informieren.

2.

Zu Absatz 2

Dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der in dessen Aufnahmebescheid rechtswirksam einbezogen war, ist von Amts wegen eine Bescheinigung zum Nachweis seines Status als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers auszustellen (vgl. auch § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz ). Bei Ehegatten ist die Anwendungsvorschrift des § 100b Absatz 1 zu beachten. Die Ausstellung der Bescheinigung ist nur zulässig, wenn die Bezugsperson im Zeitpunkt der Ausstellung Spätaussiedler ist (vgl. auch BVerwG vom 12.3.2002 - 5 C 45.01). Erwirbt die Bezugsperson die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht, weil Ausschlussgründe im Sinne von § 5 BVFG vorliegen, ist demzufolge die Ausstellung einer Bescheinigung unzulässig.

Eine Bescheinigung nach Absatz 1 wird nur ausgestellt, wenn die Ausstellung eines Aufnahmebescheides durch den Antragsteller beantragt und dieser Antrag nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist und sofern im Übrigen das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt werden kann. Das Tatbestandsmerkmal "im Wege des Aufnahmeverfahrens" in § 4 Absatz 1 wird hierbei durch die rechtswirksame Einbeziehung erfüllt.

Das Verfahren soll anlässlich der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamts eingeleitet werden. Es soll umgehend abgeschlossen werden.

3.

Zu Absatz 1 und 2

Bescheinigungen nach Absatz 1 oder 2 sind nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die (fälschungssicheren) Vordrucke sind bei der Bundesdruckerei zu beziehen (Bestellnummer: 10115).



Abschnitt 8 BVFG-VwV

Zu § 26 : Aufnahmebescheid

Auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht ein Anspruch nur nach Maßgabe der näheren einfachgesetzlichen Regelung in § 27 . Aus Artikel 116 Absatz 1 GG kann ein Anspruch auf Aufnahme im Sinne dieser Verfassungsbestimmung nicht hergeleitet werden (BVerwG vom 20.1.1999 - 5 B 11.99).



Abschnitt 9 BVFG-VwV

Zu § 27 : Anspruch

1.

Zu Absatz 1

1.1

Die Erteilung eines Aufnahmebescheides setzt einen Antrag des Spätaussiedlerbewerbers voraus, dem ein Aufnahmebescheid erteilt werden soll.

1.2

Die Einbeziehung des Ehegatten oder Abkömmlings eines Spätaussiedlerbewerbers in dessen Aufnahmebescheid ist nur zulässig, wenn dies von dem Spätaussiedlerbewerber selbst ausdrücklich beantragt worden ist. Eine Unterstellung der Antragstellung ist unzulässig. Der Antrag ist auch unter der Bedingung zulässig, dass ein von der einzubeziehenden Person gestellter Antrag auf Ausstellung eines Aufnahmebescheides abgelehnt wird. Nach dem Tod der Bezugsperson ist die Einbeziehung in deren Aufnahmebescheid wegen der akzessorischen Natur des Instituts der Einbeziehung nicht mehr möglich, wobei unerheblich ist, ob die Bezugsperson vor Aussiedlung in den Aussiedlungsgebieten oder nach Aussiedlung in der Bundesrepublik Deutschland verstirbt (BVerwG vom 22.11.2001 - 5 C 31.00).

1.3

Die Einbeziehung setzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache voraus. Sie liegen vor, wenn ein Sprachniveau der Stufe A1 des "Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren und beurteilen" des Europarates (1) erreicht ist.

1.3.1

Grundkenntnisse der deutschen Sprache können im Aufnahmeverfahren durch Vorlage eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung "Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts e.V. nachgewiesen werden. Hierbei sind die Identität des Zeugnisinhabers, die Echtheit des Zeugnisses und die Plausibilität des Zeugnisbesitzes zu überprüfen. Im Übrigen sind sie grundsätzlich im Rahmen einer Anhörung ( §§ 28 Abs. 1 , 26 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ) unter Verwendung von "Start Deutsch 1" festzustellen.

Auf Behinderungen, die dem Einzubeziehenden das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Muss der Sprachstandstest "Start Deutsch 1" wiederholt werden, weil keine Grundkenntnisse festgestellt wurden, soll hierfür unter Berücksichtigung des zu erwartenden Lernfortschritts eine Mindestfrist bestimmt werden.

1.3.2

Bei Ehegatten oder bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, reicht es aus, wenn in dem Sprachstandstest "Start Deutsch 1" mindestens 52 Punkte erreicht werden, sofern das Erlernen des Deutschen durch den Bildungsstand oder vergleichbare Lebensumstände besonders erschwert wird. Dasselbe Sprachniveau reicht generell aus bei Ehegatten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Bei Jugendlichen erfolgt die Einbeziehung dann nur unter der Bedingung, dass die Aussiedlung vor Vollendung des 17. Lebensjahres tatsächlich erfolgt. Über die Rechtsfolgen des Nichteintritts der Bedingung und die Notwendigkeit einer erneuten Einbeziehungsentscheidung ist der Antragsteller (Bezugsperson) durch einen gleich lautend in Deutsch und Russisch abgefassten Vordruck zu informieren. Eine von dem Antragsteller unterzeichnete Ausfertigung des Vordrucks ist zur Verwaltungsakte zu nehmen.

1.3.3

Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann von einer Anhörung im Sinne von Nummer 1.3.1 abgesehen werden, sofern keine wesentlichen Integrationsprobleme zu erwarten sind. Dies setzt im Allgemeinen eine Teilnahme am schulischen Deutschunterricht oder an Deutschkursen im Aussiedlungsgebiet voraus. Ist die Teilnahme nicht möglich oder nicht zumutbar, muss eine ausreichende Integrationsfähigkeit auf andere Weise festgestellt werden.

Die Einbeziehung erfolgt dann nur unter der Bedingung, dass die Aussiedlung vor Vollendung des 15. Lebensjahres tatsächlich erfolgt. Im Übrigen ist entsprechend zu verfahren wie bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1.3.2).

1.3.4

Von einer Anhörung im Sinne von § 26 Absatz 1 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz darf im Übrigen nur im Ausnahmefall unter den vorstehend (Zu § 6 Nr. 2.3 ) genannten Voraussetzungen abgesehen werden.

1.4

Aus der Akzessorietät der Einbeziehung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 ("zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung") folgt, dass Rechte aus ihr nicht mehr hergeleitet werden können, wenn und soweit eine gemeinsame Aussiedlung des Spätaussiedlers mit den zu diesem Zweck in seinem Interesse begünstigten Familienangehörigen nicht mehr möglich ist. In der früheren Gesetzesfassung war dies exemplarisch nur für den Fall der Auflösung der Ehe ausdrücklich geregelt. Durch die Neufassung von Satz 3 wird diese Regelung auch auf den Fall des Versterbens der Bezugsperson vor Aufnahme der begünstigten Familienangehörigen in Deutschland (mit der sich aus § 4 Absatz 3 Satz 2 ergebenden Folge) ausgedehnt und verdeutlicht, dass beide Fallgestaltungen nur beispielhaften Charakter besitzen.

Die Einbeziehung nach Satz 2 ist - entsprechend dem Zweck des Instituts der Einbeziehung - nur so lange zulässig, wie die Bezugsperson den ihr erteilten Aufnahmebescheid noch nicht zur Aussiedlung benutzt hat.

Versterben die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil eines gemeinsam mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil in den Aufnahmebescheid einbezogenen minderjährigen Abkömmlings vor der Aussiedlung, wird dadurch die Wirksamkeit der Einbeziehung des minderjährigen Abkömmlings nicht berührt, sofern das Sorgerecht auf den Spätaussiedlerbewerber übertragen worden ist.

2.

Zu Absatz 2

2.1

Bei Prüfung der Frage, ob "die sonstigen Voraussetzungen vorliegen", ist das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden (BVerwG vom 22.4.2004 - 5 C 27.02).

2.2

Bei dem Tatbestandsmerkmal "besondere Härte" handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Ausgangspunkt für seine Auslegung ist der Sinn und Zweck des Aufnahmeverfahrens: Durch die vorläufige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler oder die Einbeziehung nichtdeutscher Familienangehöriger in den Aufnahmebescheid vor der Aussiedlung sollen die mit der Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen (beispielsweise durch die rechtsgrundlose Gewährung von Integrationsleistungen) sowie unberechtigte, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllende Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten vermieden und dadurch der Spätaussiedlerzuzug im Interesse der Erhaltung seiner Akzeptanz möglichst auf die nach dem Gesetz Berechtigten begrenzt werden.

2.3

Die Obliegenheit, den Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, trifft Spätaussiedlerbewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit jedenfalls dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets feststeht (vgl. auch BVerwG vom 18.11.1999 - 5 C 3.99 sowie 5 C 8.99).

2.4

Die Beachtung der Regelungen des Aufnahmeverfahrens kann jedoch im Einzelfall zu einem Ergebnis führen, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht. Die Härtevorschrift soll dann ein Ergebnis ermöglichen, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Dies kann der Fall sein, wenn der mit dem Aufnahmeverfahren verfolgte Zweck durch ein Verlassen der Aussiedlungsgebiete vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens nicht beeinträchtigt wird (BVerwG vom 18.11.1999 - 5 C 8.99).

2.5

Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn die Beachtung der Regelungen des Aufnahmeverfahrens zu einem Ergebnis führen würde, das gerade mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck auf Grund besonderer Umstände in hohem Maße unbillig wäre. Der Bescheid ist dann nachträglich bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Härtegrundes zu erteilen (BVerwG vom 18.11.1999 - 5 C 3.99).

Eine besondere Härte kann sich nicht nur aus der individuellen Situation des Einzelnen, sondern auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Betroffenen in den einzelnen Aussiedlungsgebieten ergeben. Wurde jedoch eine Situation durch den Antragsteller oder durch andere Personen, deren Verhalten dem Antragsteller zuzurechen ist, in der Absicht herbeigeführt, das Regelerfordernis des § 27 Absatz 1 zu umgehen, ist keine besondere Härte anzunehmen (vgl. auch BVerwG aaO).

2.6

Die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtegrundes müssen nicht notwendigerweise vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets erfüllt gewesen sein. Vielmehr ist darauf abzuheben, ob nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets eingetretene Umstände eine Rückkehr dorthin zum Zwecke der Durchführung des Aufnahmeverfahrens ( § 27 Absatz 1 Satz 5 ) in hohem Maße unzumutbar machen (BVerwG aaO).

2.7

Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn das Durchsetzen der Verpflichtung, den Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, Wertentscheidungen des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerwG vom 18.11.1999 - 5 C 4.99). Unter Berücksichtigung des in Artikel 6 Absatz 1 GG begründeten Schutzes der Ehe und Familie braucht deshalb nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Aussiedlungsgebiet dann nicht abgewartet zu werden, wenn infolgedessen der in der Bundesrepublik Deutschland lebende deutsche Ehepartner auf nicht absehbare Zeit von seinem Ehepartner getrennt leben müsste und die Ehe bei Verlassen des Aussiedlungsgebiets bereits bestand (BVerwG aaO). Wird die Ehe nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen, kann dies dann als Härtegrund zu berücksichtigen sein, wenn beide Ehepartner Deutsche (im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG ) sind (BVerwG vom 18.11.1999 - 5 C 3.99).

2.8

Unter dem Gesichtspunkt der verfahrensbedingten Härte ist zu prüfen, ob eine dem Antragsteller günstige Entscheidung der (rechtmäßigen) Verwaltungspraxis und damit dem Gleichbehandlungsgebot entspricht (BVerwG vom 12.4.2001 - 5 C 19.00).

2.9

Bei Prüfung einer nachträglichen Einbeziehung im Härtewege ist die akzessorische Natur des Instituts der Einbeziehung zu beachten. Eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege ist demnach insbesondere dann, wenn die Bezugsperson den Deutschen-Status erworben hat ( § 4 Absatz 3 Satz 1 ), ohne im Aufnahmeverfahren die Einbeziehung beantragt zu haben, unzulässig. Hat die Bezugsperson ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bereits vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens begründet, ist dem Antrag auf Einbeziehung nur bis zur nachträglichen Erteilung des Aufnahmebescheids stattzugeben.

Hält sich derjenige, dessen Einbeziehung ein Spätaussiedlerbewerber im Aufnahmeverfahren beantragt hat, bereits in der Bundesrepublik Deutschland auf, ist das Vorliegen eines Härtegrundes insbesondere unter Berücksichtigung der Frage zu prüfen, ob sich der Antragsteller (Bezugsperson) noch im Aussiedlungsgebiet aufhält oder gleichfalls bereits in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist.

(1) Amtl. Anm.:
Publiziert bei Langenscheidt, ISBN: 3-468-49469-6



Abschnitt 10 BVFG-VwV

Zu § 100 : Anwendung des bisherigen Rechts

Auf Personen, welche die Aussiedlungsgebiete vor dem In-Kraft-Treten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetz am 1. Januar 1993 verlassen haben, ist nach Absatz 1 das BVFG nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 in der zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl. auch BVerwG vom 13.6.1995 - 9 C 392.94).

Wer die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen, jedoch vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid erhalten hat, ist nach Absatz 5 Spätaussiedler dann, wenn er - mit Ausnahme des Stichtags (1. Januar 1993) - die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder des § 4 erfüllt.

Dasselbe gilt nach Absatz 4 für denjenigen, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 ohne Aufnahmebescheid, jedoch mit einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamts verlassen hat.

In beiden Fällen ist das für die Betroffenen jeweils günstigere Recht ( § 1 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 a.F. oder § 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 ) anzuwenden (BVerwG vom 02.11.2000 - 5 C 1.00).



Abschnitt 11 BVFG-VwV

Zu § 100a : Übergangsregelung

Seit In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) am 7. September 2001 ist bei allen Entscheidungen im Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren § 6 Absatz 2 in seiner Neufassung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz anzuwenden (BVerwG vom 12.3.2002 - 5 C 28.01, 5 C 2.01 sowie 5 C 45.01; BVerwG vom 4.9.2003 - 5 C 35.02 sowie 5 C 40.02).



Abschnitt 12 BVFG-VwV

Zu § 100b : Anwendungsvorschrift

1.

Zu Absatz 1

Die Übergangsregelung verhindert, dass nach § 27 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes geltenden Fassung in die Aufnahmebescheide von Spätaussiedlerbewerbern einbezogene nichtdeutsche Ehegatten auch dann den Deutschen-Status im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 GG erwerben, wenn die dreijährige Ehebestandszeit im Zeitpunkt der Aussiedlung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 1.1.2005 geltenden Fassung nicht erfüllt ist. Denn vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes erteilte Aufnahmebescheide bleiben auch nach In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes wirksam. Nach dem neu gefassten § 4 Absatz 3 Satz 2 braucht indessen wegen der Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 durch das Zuwanderungsgesetz eine dreijährige Ehebestandszeit im Zeitpunkt der Aussiedlung nicht mehr erfüllt zu werden. Für eine Besserstellung des insoweit betroffenen Personenkreises besteht jedoch kein sachlicher Grund.

2.

Zu Absatz 2

Aufnahmebescheide einschließlich der Einbeziehungen in diese Aufnahmebescheide, die bestandskräftig sind, bleiben unbeschadet des In-Kraft-Tretens des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 Grundlage für die Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland. Eine für den rechtmäßigen Widerruf dieser Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheide erforderliche Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von § 49 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsverfahrensgesetz liegt nicht vor.



Abschnitt 13 BVFG-VwV

In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 2. Januar 2005 in Kraft.



Anlage 1 BVFG-VwV

1.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991 in Verbindung mit dem Gesetz vom 16. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II S. 1314).

2.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderation Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992 in Verbindung mit dem Gesetz vom 9. Juli 1992 (BGBl. 1992 II S. 462) wurde auf die Tschechische und auf die Slowakische Republik übertragen.

3.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa vom 6. Februar 1992 in Verbindung mit dem Gesetz vom 9. Juli 1992 (BGBl. 1992 II S. 474).

4.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa vom 21. April 1992 in Verbindung mit dem Gesetz vom 13. September 1993 (BGBl. 1993 II S. 1774).

5.

Artikel 20 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991 (Text nachstehend).

Artikel 20

(1) Die Angehörigen der deutschen Minderheit in der Republik Polen, das heißt Personen polnischer Staatsangehörigkeit, die deutscher Abstammung sind oder die sich zur deutschen Sprache, Kultur und Tradition bekennen, sowie Personen deutscher Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, die polnischer Abstammung sind oder die sich zur polnischen Sprache, Kultur oder Tradition bekennen, haben das Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern ihrer Gruppe ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln; frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden. Sie haben das Recht, ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne jegliche Diskriminierung und in voller Gleichheit vor dem Gesetz voll und wirksam auszuüben.

(2) Die Vertragsparteien verwirklichen die Rechte und Verpflichtungen des internationalen Standards für Minderheiten, insbesondere gemäß der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948, der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, der Schlussakte von Helsinki vom 1. August 1975, des Dokuments des Kopenhagener Treffens über die menschliche Dimension der KSZE vom 29. Juni 1990 sowie der Charta von Paris für ein neues Europa vom 21. November 1990.

(3) Die Vertragsparteien erklären, dass die in Absatz 1 genannten Personen insbesondere das Recht haben, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern ihrer Gruppe

  • sich privat und in der Öffentlichkeit ihrer Muttersprache frei zu bedienen, in ihr Informationen zu verbreiten und auszutauschen und dazu Zugang zu haben,

  • ihre eigenen Bildungs-, Kultur- und Religionseinrichtungen, -organisationen oder -vereinigungen zu gründen und zu unterhalten, die um freiwillige Beiträge finanzieller oder anderer Art sowie öffentliche Unterstützung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ersuchen können und gleichberechtigten Zugang zu den Medien ihrer Region haben,

  • sich zu ihrer Religion zu bekennen und diese auszuüben, einschließlich des Erwerbs und Besitzes sowie der Verwendung religiösen Materials, und den Religionsunterricht in ihrer Muttersprache abzuhalten,

  • untereinander ungehinderte Kontakte innerhalb des Landes sowie Kontakte über Grenzen hinweg mit Bürgern anderer Staaten herzustellen und zu pflegen, mit denen sie eine gemeinsame ethnische oder nationale Herkunft, ein gemeinsames kulturelles Erbe oder religiöses Bekenntnis teilen,

  • ihre Vor- und Familiennahmen (1) in der Form der Muttersprache zu führen,

  • Organisationen oder Vereinigungen in ihrem Land einzurichten und zu unterhalten und in internationalen nichtstaatlichen Organisationen mitzuarbeiten,

  • sich wie jedermann wirksamer Rechtsmittel zur Verwirklichung ihrer Rechte im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zu bedienen.

(4) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Zugehörigkeit zu den in Absatz 1 genannten Gruppen Angelegenheit der persönlichen Entscheidung eines Menschen ist, die für ihn keinen Nachteil mit sich bringen darf.



Anlage 2 BVFG-VwV

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