NachtrДgliche Einbeziehung von FamilienangehЖrigen

22-08-2008 [ Deutsche Botschaft Taschkent ]

Nachträgliche Einbeziehung von Familienangehörigen:

1. Kinder von ÜI-Fällen, Erteilt-Fällen und Zugestellt-Fällen, für die ab dem 1.1.2005 ein Einbeziehungsantrag gestellt wurde/wird

Kindern des Antragstellers, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des Hauptantragstellers noch nicht geboren waren oder Kindern des nachträglich geehelichten Ehegatten, die bei der Antragstellung des Hauptantragstellers nicht angegeben werden konnten, kann nach Beteiligung des Aufnahmelandes bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist der noch nicht zur Einreise verwandten Aufnahmezusage (AZ) des Hauptantragstellers eine Aufnahmezusage erteilt werden. Die für sie geltenden Voraussetzungen des IMK-Beschlusses müssen bei der Erteilung der AZ erfüllt sein. Die Einreise muss im Familienverband erfolgen. Die Kinder erhalten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Umlaufbeschlusses eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG.

2. Kinder von ÜII-Fällen, für die ab dem 1.7.2001 ein Einbeziehungsantrag gestellt wurde/wird sowie Kinder von Neufällen

Kindern, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des Hautantragstellers noch nicht geboren waren oder Kindern des nachträglich geehelichten Ehegatten, die bei der Antragstellung des Hauptantragstellers nicht angegeben werden konnten, kann vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Beteiligung des Aufnahmelandes bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist der noch nicht zur Einreise verwandten Aufnahmezusage (AZ) des Hauptantragstellers eine Aufnahmezusage erteilt werden. Die für sie geltenden Voraussetzungen des IMK-Beschlusses müssen bei der Erteilung der AZ erfüllt sein (z.B. Sprachkenntnisse). Die Einreise muss im Familienverband erfolgen. Die Kinder erhalten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Umlaufbeschlusses eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG.

3. Ehegatten von ÜI-Fällen, Erteilt-Fällen und Zugestellt-Fällen, für die ab dem 1.1.2005 ein Einbeziehungsantrag gestellt wurde/wird

Ehegatten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des Hauptantragstellers noch nicht mit ihm verheiratet waren, kann nach Beteiligung des Aufnahmelandes bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist der noch nicht zur Einreise verwandten Aufnahmezusage (AZ) des Hauptantragstellers eine Aufnahmezusage erteilt werden. Die für sie geltenden Voraussetzungen des IMK-Beschlusses müssen bei der Erteilung der AZ erfüllt sein. Die Einreise muss im Familienverband erfolgen. Die Ehegatten erhalten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Umlaufbeschlusses eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG.

4. Ehegatten von ÜII-Fällen, für die ab dem 1.7.2001 ein Einbeziehungsantrag gestellt wurde/wird sowie Ehegatten von Neufällen

Ehegatten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des Hauptantragstellers noch nicht mit dem Antragsteller verheiratet waren, kann vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Beteiligung des Aufnahmelandes bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist der noch nicht zur Einreise verwandten Aufnahmezusage des Hauptantragstellers eine Aufnahmezusage (AZ) erteilt werden. Bei eigener Antragsberechtigung des nachträglich gemeldeten Ehegatten erfolgt eine familiäre Bewertung des Aufnahmeantrages durch das Bundesamt.

Die für sie geltenden Voraussetzungen des IMK-Beschlusses müssen bei der Erteilung der AZ erfüllt sein (z.B. Ehebestandszeit, Sprachkenntnisse). Die Einreise muss im Familienverband erfolgen. Die Ehegatten erhalten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Umlaufbeschlusses eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG.

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