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Umsetzung der Neuregelung des Aufnahmeverfahrens für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion

18-09-2007 [ Initiativausschuss fЭr Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz ]

Bundesministerium des Innern

AN: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 20, 90461 Nürnberg

DATUM: Berlin, 24. Mai 2007
AZ: MI1.-125 225-3/6
BETREFF: Umsetzung der Neuregelung des Aufnahmeverfahrens für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion
HIER: Anordnung des BMI gemäß 23 Abs. 2 AufenthG
BEZUG: IMK-Beschlüsse vom 23./24.06.2005 und 18.11.2005

1. Auf der Grundlage von 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit 79 Nr. 8 AufenthG wird nachstehende Anordnung des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion erlassen:

Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten

Jüdischen Zuwanderern und ihren Familienangehörigen, die nach dem 30. Juni 2001 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt haben und denen nicht vor dem 1. Januar 2005 eine Aufnahmezusage zugestellt worden ist, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufnahmezusage zu erteilen. (in der Fassung vom 13. Januar 2015)

I Aufnahmevoraussetzungen

1. Die jüdischen Zuwanderer und ihre Familienangehörigen müssen Staatsangehörige eines Staates im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten (Herkunftsgebiet) oder spätestens seit dem 1. Januar 2005 staatenlose Personen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein und dürfen zuvor nicht bereits in einen Drittstaat übergesiedelt sein.

2. Als jüdische Zuwanderer aufgenommen werden können nur Personen,
a) die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden
- selbst jüdischer Nationalität sind oder
- von mindestens einem jüdischen Elternteil, oder
- bei ab dem 1. Januar 1990 geborenen Personen, von mindestens einem jüdischen Großelternteil
abstammen; (in der Fassung vom 21. Dezember 2011, vom 13. Januar 2015)
b) von denen erwartet werden kann, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht dauerhaft auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen sind (eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts); dabei soll die Familienzusammenführung ermöglicht werden. Eine Prognose hinsichtlich dieser Erwartung wird für den selbst aufnahmeberechtigten Antragsteller abgegeben, bezieht aber auch das familiäre Umfeld ein. Die Prognose hinsichtlich der Erwartung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt zunächst nach einer Selbstauskunft der Zuwanderungswilligen, mit der abgefragt wird, welche Ausbildung, beruflichen Pläne, Deutschkenntnisse usw. vorliegen;
c) die über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GERR) verfügen; dabei können Härtefälle, die ein Absehen von diesem Erfordernis möglich machen, geltend gemacht werden; soweit der Erwerb oder die Zertifizierung solcher Sprachkenntnisse infolge von besonderen und durch das Auswärtige Amt bestätigten, regionalen Gegebenheiten auf absehbare Dauer unmöglich ist, wird von diesem Erfordernis abgesehen und die Aufnahmezusage mit der Auflage erteilt, die Sprachkenntnisse innerhalb von zwölf Monaten nach Einreise nachzuweisen; (in der Fassung vom 13. Januar 2015)
d) die sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft bekennen und
e) für die der Nachweis erbracht wird, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet besteht.
Der Nachweis erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden e.V.. Die Union progressiver Juden e.V. wird in dieses Verfahren eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme abgeben.

3. Bei den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wird auf die Aufnahmevoraussetzungen nach Nr. I 2. lit. b) und c) verzichtet. Für Personen nach Nr. I 2. lit. a), die vor dem 01.01.1945 im Herkunftsgebiet geboren wurden, wird die nationalsozialistische Verfolgung widerleglich vermutet.

4. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder, die mit dem Aufnahmeberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben und selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllen, können nur gemeinsam mit diesem aufgenommen werden. Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens drei Jahren bestehen. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder müssen ebenfalls über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GERR) verfügen. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann von einem Nachweis der Grundkenntnisse abgesehen werden, sofern keine wesentlichen Integrationsprobleme zu erwarten sind. Die Aufnahmezusage erfolgt unter der Bedingung, dass die Einreise vor Vollendung des 15. Lebensjahres tatsächlich erfolgt.

5. Eine Aufnahme ist ausgeschlossen für jüdische Zuwanderer und Familienangehörige,
- die in der ehemaligen Sowjetunion eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls war,
- die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind, bestraft sind, soweit es sich nicht um Verurteilungen aus politischen Motiven durch Gerichte der ehemaligen Sowjetunion handelt, oder
- bei denen Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben sowie in den Fällen des 54 Nr. 5 a Aufenthaltsgesetz.

6. Bei Personen, die nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Januar 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt haben (Übergangsfälle II), kann in Härtefällen (insbesondere bei Fällen der Familienzusammenführung) vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. I 2. lit. b) und c) sowie von Grundkenntnissen nach I 4. abgesehen werden.

II Verfahrensregelungen

1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt für die ab dem 1. Januar 2005 neu gestellten Anträge auf Aufnahme (Neufälle) sowie für die Anträge von Personen, die nach dem 30. Juni 2001 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt haben (Übergangsfälle II), in eigener Zuständigkeit das Aufnahmeverfahren durch und erteilt ab sofort unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten der Länder und Kommunen sowie der jiddischen Gemeinden die Aufnahmezusagen. Das Bundesamt beachtet dabei den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24. Juni 2005 sowie die vom Beirat Jüdische Zuwanderung erarbeiteten Kriterien und lehnt bei Nichtvorliegen der Aufnahmevoraussetzungen die Erteilung einer Aufnahmezusage ab.

2. Die von den Ländern in Übergangsfällen II an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Bearbeitung abgegebenen Anträge werden vorrangig bearbeitet. Soweit nicht bis zum 30. Juni 2008 der Nachweis der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen mit Ausnahme des Nachweises nach Nr. I 2. lit. e) erbracht bzw. ein Härtefall geltend gemacht wird, gilt ein Härtefall als nicht gegeben und der Antrag als zurückgenommen.

3. Aufnahmezusagen für Personen, die in Übergangsfällen II einen Antrag gestellt haben, werden mit der Auflage "Wohnsitznahme in {abgebendes Land nach II 2.}" versehen. Aufnahmezusagen für Personen, die einen Neuantrag stellen, werden mit der Auflage "Wohnsitznahme in {Land gemäß quotenmäßiger Verteilung}" versehen. Landesinterne Verteilungsregelungen bleiben unberührt. Sind diese gegeben, ist die Auflage zu ergänzen um den Zusatz: "nach Maßgabe einer landesinternen Verteilungsentscheidung dieses Bundeslandes".

4. Die Aufnahmezusage ist ein Jahr ab Bekanntgabe wirksam und erlischt, wenn nicht innerhalb dieses Jahres das Visum beantragt wird. Eine Verlängerung der Aufnahmezusage durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines triftigen Grundes (nachgewiesene längere Krankheit des selbst aufnahmeberechtigten Antragstellers, seines Ehegatten oder eines nahen Verwandten, außergewöhnliche Probleme bei der Passausstellung durch die örtlichen Behörden, kurze Überschreitung wegen Beendigung des Wehrdienstes, Studiums o.ä. des Antragstellers, seines Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindes) möglich. Bei abgelaufener Aufnahmezusage eines Landes oder des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist eine erneute Antragstellung ausgeschlossen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt ist. (in der Fassung vom 22. Juli 2009, vom 13. Januar 2015)

4a. Bei abgelaufener Aufnahmezusage eines Landes oder des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist einmalig eine erneute Antragstellung nur zulässig
- bei bis zum 31. Dezember 2008 abgelaufenen Aufnahmezusagen,
- bei ab dem 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2015 abgelaufenen Aufnahmezusagen, wenn für die Nicht-Inanspruchnahme ein triftiger Grund glaubhaft gemacht werden kann.
Für die Bescheidung des erneuten Antrags sind die Bestimmungen dieser Anordnung zugrunde zu legen.

(in der Fassung vom 13. Januar 2015)

5. Die Aufnahmezusage berechtigt nur zur einmaligen Aufnahme. Bei Erlöschen oder Widerruf des Aufenthaltstitels ist eine erneute Antragstellung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Titel, die aufgrund der Abschlussregelung in Nr. IV 1. erteilt wurden.

6. Die Aufnahmezusage erlischt für die nicht selbst aufnahmeberechtigten Familienmitglieder nach Nr. I 4., wenn der aufnahmeberechtigte jüdische Zuwanderer vor der Ausreise verstirbt oder vor Ausreise die Scheidung beantragt oder die Ehe geschieden wird.

7. Wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Nr. I 2. lit. b) oder c) oder von Grundkenntnissen nach Nr. I 4. abgelehnt, wird das Verfahren nur unter den Voraussetzungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wieder aufgenommen. Bei einer Ablehnung aufgrund fehlender Voraussetzung nach Nr. I 2. lit. a) besteht nicht die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen besteht die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen, wenn die Abstammung von einem jüdischen Großelternteil im Sinne von Ziffer I 2. lit. a) nachgewiesen werden kann. (in der Fassung vom 13. Januar 2015)

8. Die Aufnahmezusage wird widerrufen oder zurückgenommen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren oder ein Versagungsgrund nach Nr. I 5. vorliegt.

III Verfahren zur Quotenfeststellung

1. Für die Verteilung der Personen, die mit einer aufgrund eines ab dem I. Januar 2005 gestellten Antrags erteilten Aufnahmezusage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einreisen können (Neufälle), gilt der jeweils für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Im Rahmen dieses Schlüssels sollen Verteilungswünsche berücksichtigt werden.

2. Um den Ländern Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen die vorrangige Bearbeitung von Anträgen, die vor dem 1. Juli 2001 gestellt wurden und für die eine Aufnahmezusage vor dem 1. Januar 2005 nicht erteilt wurde (Übergangsfälle I) und die bevorzugte Aufnahme von Personen, die aufgrund von Aufnahmeanträgen der Übergangsfälle I und II einreisen können, zu ermöglichen, beginnt für diese Länder die Verteilung nach III 1. spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Umlaufbeschlusses vom 18.11.2005. Das dadurch entstandene Aufnahmeminus wird in den nachfolgenden Jahren ausgeglichen. Die Aufnahme abgestimmter Einzelfälle (z.B. Härtefälle) bleibt diesen Ländern unbenommen. Diese werden auf die Aufnahmeverpflichtung nach Satz 2 angerechnet. Bestehen in einem der genannten Länder innerhalb des Dreijahreszeitraums zusätzliche Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten, kann die Verteilung nach III 1. auf das jeweilige Land in Abstimmung mit diesem bereits innerhalb dieses Zeitraums beginnen.

3. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weist für Personen, die vor dem 1. Januar 2005 einen Aufnahmeantrag gestellt haben, in seiner Statistik die Erteilung von Aufnahmezusagen durch die Länder und durch das Bundesamt und die jeweiligen nachfolgenden Einreisen in die Länder getrennt aus. Ein Quotenausgleich findet nicht statt.

IV Übergangs- und Abschlussregelungen

1. Jüdischen Zuwanderern und ihren Familienangehörigen, die in Deutschland aufgenommen wurden und deren Aufenthaltstitel gemäß 44 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz bzw. 51 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz bis längstens zum 31. Dezember 2005 erloschen ist, wird bei einer Antragstellung bis zum 30. Juni 2007 zum Zweck der Wiedereinreise von der Auslandsvertretung ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum erteilt. Das Visum ist mit einer Auflage "Wohnsitznahme in {Land des letzten rechtmäßigen Aufenthalts}" zu versehen. Die Zustimmung gemäß 32 Aufenthaltsverordnung gilt als erteilt. Die Aufnahmevoraussetzungen nach Nr. I 5. kommen zur Anwendung.

2. Bei Personen, die ab dem 1. Januar 2005 aufgenommen wurden oder werden und deren Aufenthaltstitel gemäß 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt, besteht keine Möglichkeit der Wiedereinreise nach den Beschlüssen zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen.

2. Mit sofortiger Wirkung wird dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die folgende Aufgabe übertragen:

"Durchführung des Aufnahmeverfahrens für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion gemäß vorstehender Anordnung."

Die Durchführung des Aufnahmeverfahrens umfasst alle mit der Antragsbearbeitung verbundenen Tätigkeiten, einschließlich der Vertretung des Bundes im Klageverfahren.
Die Fachaufsicht wird durch das Bundesministerium des Innern, Referat MI1 ausgeübt.

Die Aufgabenübertragung erfolgt ohne Personal und Stellen. Fragen betreffend den Haushalt sind mit dem Referat Z5 meines Hauses zu klären.

Es wird um Vorlage Ihrer diesbezüglichen Organisationsverfügung an das Referat MI1 sowie an das Referat Z2 bis zum 30. Juni 2007 gebeten.

Initiativausschuss fЭr Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz

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