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Aufnahme jdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion I (29.12.2004)

07-06-2006 [ ]

I. Aufnahme jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen ab dem 1.1.2005, denen eine Aufnahmezusage eines Landes vor dem 1.1.2005 zugestellt worden ist

1. Die jüdischen Zuwanderer und ihre Familienangehörigen müssen Staatsangehörige eines Staates im Herkunftsgebiet oder spätestens seit dem 1. Januar 2005 staatenlose Personen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein und dürfen zuvor nicht bereits in einen Drittstaat übergesiedelt sein. Als jüdische Zuwanderer aufgenommen werden können nur Personen,

1.1 die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen und
1.2 sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft bekennen.

2. Eine Aufnahme ist ausgeschlossen für jüdische Zuwanderer und Familienangehörige,
− die in der ehemaligen Sowjetunion eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war,
− die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind, bestraft sind, soweit es sich nicht um Verurteilungen aus politischen Motiven durch Gerichte der ehemaligen Sowjetunion handelt, oder
− bei denen Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben sowie in den Fällen des § 54 Nr. 5a Aufenthaltsgesetz.

3. Die aufgenommenen jüdischen Zuwanderer erhalten eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Aufgenommene Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.

4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes.


II. Verfahrens- und Übergangsregelungen

1. Die von den deutschen Auslandsvertretungen bis zum 31. Dezember 2004 zugestellten Aufnahmezusagen der Länder bleiben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wirksam. Die Aufnahmezusage ist ein Jahr ab Bekanntgabe wirksam und erlischt, wenn nicht innerhalb dieses Jahres das Visum beantragt wird. Eine Verlängerung der Aufnahmezusage ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich.

Die Aufnahmezusage berechtigt nur zur einmaligen Aufnahme.

Die Aufnahmezusage erlischt für die nicht selbst aufnahmeberechtigten Familienmitglieder, wenn der aufnahmeberechtigte jüdische Zuwanderer vor der Ausreise verstirbt oder vor Ausreise die Scheidung beantragt oder die Ehe geschieden wird.

2. Die Aufnahmezusage wird widerrufen oder zurückgenommen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren oder ein Versagungsgrund (I. 2) vorliegt.

3. Zum Zweck der Einreise wird den jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienangehörigen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum erteilt, in das Auflagen aus der Aufnahmezusage zu übernehmen sind. Die Zustimmung nach § 32 Aufenthaltsverordnung gilt als erteilt.

4. Die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit der Auflage versehen: "Wohnsitznahme in {Land/Gemeinde}". Die Auflage wird aufgehoben, wenn eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

Besteht die konkrete Zusage für die Aufnahme einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit in einem anderen Bundesland oder liegt im Einzelfall eine besondere Härte vor, kann die Wohnsitzauflage im Einvernehmen mit der aufnehmenden Ausländerbehörde und nach Zustimmung des abgebenden und aufnehmenden Landes geändert oder aufegehoben werden.


5. Personen, denen vor dem 1. Januar 2005 aufgrund einer Aufnahmezusage ein Visum erteilt wurde, die aber noch nicht eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, erhalten eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz.

III. Verfahren zur Quotenfeststellung und -korrektur

Im Falle eines länderübergreifenden Umzugs nach II. 4 Satz 3 2. Alt. innerhalb von drei Jahren nach Einreise nimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Quotenausgleich vor.

1. Ein Quotenausgleich findet nicht statt.

2. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überarbeitet mit Wirkung vom 1. Januar 2005 seine Statistiken und weist neben den Aufnahmeanträgen auch die Zahl der erteilten Aufnahmezusagen und der Einreisen quotal aus. Erledigungen erteilter Aufnahmezusagen durch Tod, Antragsrücknahme, Fristablauf o.ä. werden gesondert erfasst.

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