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Nachtrgliche Einbeziehung von Familienangehrigen gem. IMK-Beschlusslage vom 29.12.2004 und 18.11.2005, besonders Altflle, Erteilt-Flle, Zugestellt-Flle

28-03-2007 [ Deutsche Botschaft Minsk ]

Nachträgliche Einbeziehung von Familienangehörigen gem. IMK-Beschlusslage vom 29.12.2004 und 18.11.2005, besonders Altfälle, Erteilt-Fälle, Zugestellt-Fälle

Stand: 15.03.2007

Im Hinblick auf die in der Praxis auftretende Vielzahl problematischer Fallgestaltungen bei der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen, insbesondere bei nachträglich geborenen Kindern, aber auch in Fällen der späteren Eheschließung oder der Wiederverheiratung nach Scheidung, hat sich der Geschäftsführende Ausschuss des Beirats „Jüdische Zuwanderung“ auf der Sitzung am 5.12.2006 darauf verständigt, die deutschen Bundesländer über den nachstehenden Verfahrensvorschlag zu informieren.

Mit der Konkretisierung der Regelungen und des Verständnisses der Beschlusslage zur nachträglichen Einbeziehung soll erreicht werden, dass sich Veränderungen in den persönlichen Lebensverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt waren oder bekannt sein konnten, wie z.B. die Geburt von Kindern, nicht nachteilig für den Antragsteller auswirken, sofern er diese Veränderungen, entsprechend den bisherigen Verfahrensregelungen, der zuständigen Stelle (der Botschaft oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) rechtzeitig mitgeteilt hat.

Verfahrensvorschlag nach Fallkategorien

1. Kinder von ÜI-Fällen (Antragstellung vor dem 01.07.2001), Erteilt-Fällen und Zugestellt-Fällen, für die ab dem 1.1.2005 ein Einbeziehungsantrag gestellt wurde/wird.

Kindern des Antragstellers, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des Hauptantragstellers noch nicht geboren waren oder Kindern des nachträglich geehelichten Ehegatten, die bei der Antragstellung des Hauptantragstellers nicht angegeben werden konnten, kann nach Beteiligung des Aufnahmelandes bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist der noch nicht zur Einreise verwandten Aufnahmezusage (AZ) des Hauptantragstellers eine Aufnahmezusage erteilt werden. Die für sie geltenden Voraussetzungen des IMK-Beschlusses müssen bei der Erteilung der AZ erfüllt sein. Die Einreise muss im Familienverband erfolgen. Die Kinder erhalten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Umlaufbeschlusses eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG.

2. Ehegatten von ÜI-Fällen, Erteilt-Fällen und Zugestellt-Fällen, für die ab dem 1.1.2005 ein Einbeziehungsantrag gestellt wurde/wird.

Ehegatten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des Hauptantragstellers noch nicht mit ihm verheiratet waren, kann nach Beteiligung des Aufnahmelandes bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist der noch nicht zur Einreise verwandten Aufnahmezusage (AZ) des Hauptantragstellers eine Aufnahmezusage erteilt werden. Die für sie geltenden Voraussetzungen des IMK-Beschlusses müssen bei der Erteilung der AZ erfüllt sein. Die Einreise muss im Familienverband erfolgen. Die Ehegatten erhalten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Umlaufbeschlusses eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Beantragung wird die Zuständigkeit für nachträgliche Einbeziehungsanträge akzessorisch zum Hauptantrag entschieden. D.h., bei Übergangsfällen I, Erteiltfällen und Zugestelltfällen entscheiden die Länder über Einbeziehungsanträge auch dann, wenn sie nach dem 31.12.2005 gestellt wurden (vgl. Schreiben BMI an den Beirat vom 7.11.06). Das BAMF entscheidet über die Einbeziehungsanträge zu ÜII-Fällen.

Es ist beabsichtigt, dass die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Vermeidung unbilliger Härten für Familien ab sofort entsprechend verfahren.

Deutsche Botschaft Minsk

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