Алкоголь за рулём велосипеда и его последствия
15-08-2007 [ ShooTer ]
На форуме однажды спросили: На что спрашивающий получил ответ:
Fahruntüchtigkeit
Bei Fahrradfahrern beträgt der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille (OLG Celle, Az. 1 Ss 55/92).
Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer liegt bei 1,6 Promille.
Ein Radfahrer ist schon mit einer Blutalkohol-Konzentration von 1,6 Promille (früher: 1,7 Promille) absolut fahruntauglich (OLG Zweibrücken, Az. 1 Ss 60/92).
Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, weil die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde (LG Mainz, Az. 1 Qs 241/85).
Ein Kraftfahrer kann sich auch dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen, daß er in stark alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt. Daß der Strafrichter ein einem solchen Fall die Fahrerlaubnis nicht entziehen kann, steht der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde nicht entgegen (BVerwG, Az. BVerwG 7 B 9.89).
Auch wer betrunken Fahrrad fährt, kann den Führerschein entzogen bekommen, wenn aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens der Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Bei einer Person, deren Blutalkoholwert über 1,6 Promille liegt, kann von einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik ausgegangen werden, weshalb auch Zweifel bestehen, ob die Person zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist (BVerwG, Az. 11 C 34.94).
Einer Person, die sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen aller Art, also auch von Fahrrädern, erweist, kann durch die Verwaltungsbehörde das führen von Fahrzeugen untersagt werden (VG Stade, Az. 3 A 103/85). Wer mit über 1,6 Promille Alkohol im Blut auf dem Fahrrad erwischt wird, kann unter Umständen seinen Führerschein verlieren. |