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Erwerb der deutschen Staatsangehrigkeit durch Erklrung nach Art. 3 des Gesetzes zur nderung des Reichs- und Staatsangehrigkeitsgesetzes (RuStAndG 1974)

13-08-2009 [ Vorschriften des Landes Brandenburg ]

Rundschreiben Nr. 13 in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Vom 28. August 1995

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974)

Vom 20. Dezember 1974

hier: Einräumung einer Nachfrist gem. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974

Rundschreiben Nr. 7 in Staatsangehörigkeitssachen

Vom 30. Oktober 1992, Ziffer 6.3

In letzter Zeit wurden hier von Staatsangehörigkeitsbehörden einige Vorgänge von Personen vorgelegt, die als ehelich zwischen dem 1.4.1953 und 31.12.1974 Geborene einer deutschen Mutter die Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 begehrten. Da dieses Erklärungsrecht nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 grundsätzlich nur drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (bis zum 31.12.1977) bestand, war in jedem hier vorgelegten Fall zu prüfen, inwieweit noch eine in Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 geregelte Nachfrist für die Abgabe der Erklärung eingeräumt werden konnte. Diese Prüfung wurde entweder gar nicht oder nur unzureichend durchgeführt. Daher darf ich im Nachgang zum o.a. Bezugsrundschreiben hiermit noch einige weitergehende Ausführungen machen, die ich bei zukünftigen, mir vorzulegenden Vorgängen zu berücksichtigen bitte.

Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 lautet:

„(7) Wer ohne sein Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben. Als unverschuldetes Hindernis gilt auch der Umstand, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen.“

Satz 2 dieses Absatzes 7 enthält gesetzestechnisch einen Beispielsfall eines unverschuldeten Erklärungshindernisses, d.h. einen gesetzlich geregelten Fall, in dem grundsätzlich das fehlende Verschulden an der nicht rechtzeitig abgegebenen Erklärung (nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974) unterstellt wird. Hintergrund dieser Regelung war, dass früher - d.h. vor Herstellung der Freizügigkeit - in den „Ostblockstaaten“ für eventuelle Auftragsberechtigte die Kontaktaufnahme mit deutschen Stellen bzw. die Ausreise aus dem Aufenthaltsstaat unmöglich war. Demzufolge konnte die o.a. Erklärung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 abgegeben werden. Diese Regelung ist aber mit Herstellung der Freizügigkeit in den ehemaligen „Ostblockstaaten“ obsolet geworden!

Die Freizügigkeit konnte in diesen Staaten aber nur zu unterschiedlichen Zeiten als hergestellt betrachtet werden. Somit war die Ausübung des Erklärungsrechts nach Art 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 im Rahmen der hier gesetzlich geregelten Nachfrist von 6 Monaten nur rechtzeitig, wenn die Antragsteller die Erklärung

  • in Polen, der Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien bis zum 31.12.1990,
  • in Kasachstan bin zum 30.06.1993,
  • in allen anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion bzw. den Baltischen Staaten bis zum 21.12.1992

abgaben.

Eine Abgabe der Erklärung jeweils nach diesen Terminen war dann nicht mehr im Sinne der gesetzlichen Fiktion des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 unverschuldet. Bei diesen verspätet eingegangenen Erklärungen können diese nur noch als unverschuldet verspätet i.S.d. Satzes 1 des Absatzes 7 gewichtet werden, wenn dies im Einzelfall nachgewiesen wird. Die Beweislast für die unverschuldete Fristversäumnis trägt hier der/die Antragsteller(in)/Erklärende.

Ein unverschuldetes Fristversäumnis nach Abs. 7 Satz 1 ist gegeben, „wenn der Antragsteller auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht im Stande war, sie (die Frist) einzuhalten“ (Makarov/Mangoldt, RN 45 zu Art. 3 RuAStAÄndG 1974 i.V.m. RN 3 zu § 19 StARegG, Heilbronner/Renner RN 3 zu § 19 StARegG).

Grundsätzlich nicht unverschuldet ist ein Fristversäumnis, bei dem sich der Antragsteller auf die Unkenntnis über das Erklärungsrecht (d.h. über die gesetzliche Regelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974) beruft. Ich darf insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer 6.3. des o.a. Bezugsrundschreibens verweisen.

Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Versäumnisses der Erklärung i.S.d. Absatzes 7 Satz 1 durch den Antragsteller unterliegt immer einer Einzelfallprüfung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde. Daher können von hier keine auf alle Vorgänge des Erklärungserwerbs nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 anzuwendenden Richtlinien erstellt werden. Es können nur beispielhaft Fälle aufgelistet werden (s. unten), in denen eine Annahme eines unverschuldeten Versäumnisses des Einhaltens der Nachfrist durch die Staatsangehörigkeitsbehörde in Betracht kommt:

  1. Erklärende/Antragsteller(in) macht geltend, nichts von dem Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter gewusst zu haben, da Mutter (und Erklärende[r]) im Aufenthaltsstaat ausschließlich immer als eigene Staatsangehörige betrachtet wurden (vgl. o.a. Bezugsrundschreiben Ziffer 6.3). Wird dann der Mutter ein Staatsangehörigkeitsausweis nach einem Feststellungsverfahren ausgestellt, bedeutet das Aushändigungsdatum des Ausweises den Wegfall des Hindernisses, da mit diesem Zeitpunkt offenbar ist, dass die Mutter (immer) deutsche Staatsangehörige war. Somit beginnt die sechsmonatige Nachfrist für die/den Erklärende(n) mit dem Tag der Aushändigung des Staatsangehörigkeitsausweises an die Mutter zu laufen (vgl. hierzu aber Beispielfall b]).
  2. Dieses Beispiel a) ist u.a. denkbar, wenn die Mutter im Wege des Vertriebenenverfahrens in Deutschland Aufnahme gefunden hat, dann - eventuell nach Beratung durch die Vertriebenenbehörde - einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellt und erst letztendlich mit dessen Aushändigung von ihrer (schon immer) bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit erfährt. Zusätzliche Indizien dafür, dass die Mutter zuvor nichts von ihrer bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit wusste (was der/die Erklärende sich ggf. anrechnen lassen müsste) können u.a. sein:

    Mutter stellt einen Antrag bei der StA-Behörde nach § 6 StARegG, geht somit davon aus, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, die Staatsangehörigkeitsbehörde deutet diesen Antrag erst auf einen „Feststellungsantrag“ um; im Vertriebenenverfahren war im Registrierschein nicht „Staatsangehörigkeit deutsch“ angegeben.

  1. Mutter stellt im Ausland einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und gibt darin an, immer deutsche Staatsangehörige (durch Geburt, oder durch Einbürgerung [EWZ] gewesen zu sein.
  2. Dieser Fall wäre anders als der Fall a) zu beurteilen. Hier spräche einiges dafür, dass die Mutter - und somit auch der/die Erklärende - von dem Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter ausging bzw. ausgehen musste. Die Vermutung, der/die Erklärende konnte nichts von der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter gewusst haben, käme hier nicht in Betracht. Ein Versäumnis der Erklärungsfrist wäre dann nicht unverschuldet.

  1. Ursache für die nicht rechtzeitige Abgabe der Erklärung kann (Fehl)Verhalten einer deutschen Behörde sein, z.B.
    1. die deutsche Auslandsvertretung hätte nach Herstellung der Freizügigkeit in einem Ostblockstaat (s.o.) dem sich erkundigenden Erklärungsberechtigten keine - oder eine falsche - Auskunft über das Erklärungsrecht gegeben, woraufhin dieser keine Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 abgab;
    2. eine deutsche Behörde ging - fälschlicherweise - von der deutschen Staatsangehörigkeit einer/eines Erklärungsberechtigten aus. Erst später stellte sich heraus, dass der/die Betroffene nur ein Erklärungsrecht hatte, aber nicht deutsche[r] Staatsangehörige[r] war. Hier wäre die Erklärungsfrist u.U. dadurch versäumt, dass deutsche Behörden die/den Betroffenen von Beginn an - ggf. von Geburt an - fehlerhafterweise durchgängig als deutsche (n) Staatsangehörige (n) betrachteten;
    3. eine deutsche Behörde behandelte die Mutter einer/eines Erklärungsberechtigten stets fälschlich als Ausländerin, wodurch die/der Erklärungsberechtigte das Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht fristgerecht wahrnahm. Diese Behördenfehler dürften dem/der Erklärungsberechtigten nicht zugerechnet werden.
  1. Familie (Mutter und Erklärungsberechtigte[r]) finden im Rahmen eines Vertriebenenverfahrens Aufnahme in Deutschland. Sie bekommen - sofort - deutsche Personaldokumente. Die Vertriebenenbehörde versäumt (Betroffene machen dies glaubhaft) darauf hinzuweisen, dass die kein Nachweis für den Bestand derer deutschen Staatsangehörigkeit ist und sie diese bei der Staatsangehörigkeitsbehörde „beantragen“ müssen (§ 6 StARegG oder „Feststellung“). Erst nach einem Jahr erfährt der/die Erklärungsberechtigte, dass er nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Hier wäre dann die halbjährige Nachfrist für die Erklärung nicht mit Aufnahme der/des Erklärungsberechtigten in Deutschland in Gang gesetzt, sondern erst in dem Augenblick, in dem sie/er davon erfuhr, dass sie/er nicht deutsche[r] Staatsangehörige[r] sei. Die Tatsache, dass in Personaldokumenten „Staatsangehörigkeit deutsch „ vermerkt ist, die Vertriebenen auch sonst wie deutsche Staatsangehörige behandelt werden, kann dem/der Erklärungsberechtigten nur den Eindruck vermitteln, deutsche[r] Staatsangehörige[r] zu sein. Auch hier könnte ein deswegen zustande gekommenes Versäumnis der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung nach Art. 3 Abs. 1, Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht der/dem Erklärungsberechtigten als verschuldet zugerechnet werden. Sofern möglich, sollte hier aus Rechtssicherheitsgründen dennoch stets eine Einbürgerung nach § 6 StARegG, die im Gegensatz zu einer Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 konstitutive Wirkung hat, erfolgen.

In den o.a. Fällen a), c), d) wäre somit das Versäumnis der in Art. 3 Abs. 6 geregelten Nachfrist von drei Jahren unverschuldet im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974. Für die Feststellung, dass die Nachfirst verschuldet versäumt wurde, ist (s.o.) in jedem Einzelfall nach den individuellen Lebensumständen, Nachforschungsmöglichkeiten und Erkenntnissen der Erklärungsberechtigten zu beurteilen, ob die Nichtkenntnis der Erklärungsmöglichkeit vorwerfbar, d.h. verschuldet war.

Sofern zu den hier gemachten Ausführungen bzw. in Einzelfällen Unklarheiten bestehen, stehe ich jederzeit für Auskünfte zur Verfügung.

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